Der Biowinzer in Deutschland führte die Belastung darauf zurück, dass die Pestizide mit dem Hubschrauber auf konventionelle Nachbarflächen gesprüht worden und dabei auf seine Parzellen abgedriftet seien. Die zuständige Biokontrollbehörde gestand das zu, wollte die von Abdrift betroffenen Weinberge und die aus deren Trauben gewonnenen Weine dennoch nicht vermarkten lassen.
Details zum Urteil (Webseite bio-markt.info)
Und in der Schweiz?
Das Urteil des deutschen Gerichts nehmen wir zum Anlass zu fragen, wie die Abdriftproblematik in der Schweiz gehandhabt wird. Sarah Bulliard von der «Qualitätssicherung Landwirtschaft, Rückstände» bei Bio Suisse nimmt Stellung:
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In der Schweiz werden Rückstände von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf Bioprodukten gemäss der Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Biobereich (BLW/ BLV) vom 20.11.2015 beurteilt. In der Regel gilt ein Interventionswert von 0,01 mg/kg. Liegt die relevante Rückstandskonzentration darunter, darf das Produkt als Bio vermarktet werden. Für die «relevante Rückstandskonzentration» werden beispielsweise noch Trockenfaktoren einberechnet. Liegt die relevante Rückstandskonzentration zwischen dem Interventionswert und dem Höchstwert gemäss VPRH (Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft) wird der Fall von der Zertifizierungsstelle zusammen mit dem Kanton beurteilt. Kann ausgeschlossen werden, dass gegen die Bioverordnung verstossen wurde, darf das Produkt als Bio vermarktet werden, wenn der Kantonschemiker zustimmt. Liegen die Rückstände über dem Höchstwert, darf das Produkt nicht als Bio vermarktet werden.
Bio Suisse hat in ihrem Entscheidungsraster zur Beurteilung von Pestizidrückständen in Knospe-Produkten zusätzliche Kriterien und Orientierungswerte definiert. Für eine Vermarktung mit der Knospe gilt jedoch die Biofreigabe der kantonalen Vollzugsbehörde als Voraussetzung.
Weder die Zuständigen bei Bio Suisse noch der für Bioprodukte zuständige Kantonschemiker Daniel Imhof (Laboratorium der Urkantone) wissen von einem derartigen Entscheid in der Schweiz. In der Bioverordnung stehe, «der Einsatz chemisch-synthetischer Hilfsstoffe und Zutaten wird vermieden», erklärt Imhof. Daher könne er sich gut vorstellen, dass ähnlich entschieden werde, wenn «der Landwirt oder die Landwirtin nachweisen kann, dass sie die Verordnungen und Richtlinien eingehalten hat und dass der biologische Anbau nach Treu und Glauben erfolgt sei.» Sarah Bulliard, Bio Suisse
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Weitere Informationen zum Thema
Abdrift konventioneller Pflanzenschutzmittel der Biokontrollstelle melden (Rubrik Pflanzenbau)
KS, RS