Die Unterlagen inklusive Erläuterungen sind abrufbar unter:
Inkraftsetzungen mit Einspracherecht (Webseite Bio Suisse)
Übersicht über die Änderungen in den einzelnen Kapiteln im Teil II Richtlinien für den Pflanzenbau und die Tierhaltung in der Schweiz
2.2 Pflanzenzüchtung und -vermehrung:
- 2.2.7: Hybridsorten bei HOLL-Raps sollen zugelassen werden
2.4 Nährstoffversorgung
- 2.4.3.2/2.4.3.3 Biogasanlagen, von denen Knospe-Betriebe Gärgut/Gärgülle beziehen, dürfen per 01.01.2018 keine in Kunststoff verpackten Produkte mehr vergären.
- 2.4.4.4 Beschränkung der maximalen Ausbringmenge bei Gärgülle und Gärgut flüssig auf max. 60 kg Nverf. pro Gabe.
2.7 Energieeffizienz
- Streichung 2.7.1 Gültigkeit
3.5 Treiberei und Sprossenproduktion
- Gesamtüberarbeitung
4.5 Fütterung
- 4.2.3.5 Mineral- und Ergänzungsfuttermittel: für den Einsatz von unerlaubten Futtermitteln braucht es neben der zeitlichen Beschränkung und der Anordnung des Tierarztes auch eine Ausnahmebewilligung des FiBL (Futtermittelbeauftrage Bio Suisse).
5.4 Schweine
- 5.4.2 Fütterung: Neu muss den Schweinen täglich Gras, Heu oder eine Ackerkultur, bei welcher die ganze Pflanze geerntet wird (frisch oder siliert) gefüttert werden.
5.5 Geflügel
- 5.5.1.4 Herkunftskontrolle und Warenfluss: Anpassungen zur Datenbank Geflügel.
- 5.5.1.7 Lenkungsabgabe bei Küken und Bruteiern: Neu soll auch auf nicht biologische Bruteier eine Lenkungsabgabe erhoben werden können.
- 5.5.2.7 und 5.5.3.8 Ungedeckter Schlechtwetterauslauf bei Junghennen und Legehennen: Ab 1.1.2020 ist ab einer Herdengrösse von 500 Legehennen ein ungedeckter Schlechtwetterauslauf obligatorisch.
- 5.5.5 Mastgeflügel: Neue Kategorie und Regelung für Mast von Junghähne.
Zudem wurden Weisungen in Teil III (Verarbeitung und Handel) sowie Teil V (Import) überarbeitet. TP
Die 2017 gültigen Bio Suisse-Richtlinien befinden sich im
Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)