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Bio Suisse schickt neue Weisungen in die Inkraftsetzung

Meldung  | 

Ende Juli wurden den Mitgliedorganisationen (MO) von Bio Suisse diverse Weisungen zur Inkraftsetzung verschickt. Die MO können bis zum 22. September Einsprache erheben. Gehen bei einer Weisung nicht von mindestens drei MO Einsprachen ein, tritt sie auf den 1.1.2018 in Kraft. Einzelpersonen, die auf eine Weisung Einfluss nehmen wollen, müssen ihre Anliegen bei der eigenen MO deponieren.


Die Unterlagen inklusive Erläuterungen sind abrufbar unter:
Inkraftsetzungen mit Einspracherecht (Webseite Bio Suisse)

Übersicht über die Änderungen in den einzelnen Kapiteln im Teil II Richtlinien für den Pflanzenbau und die Tierhaltung in der Schweiz

2.2 Pflanzenzüchtung und -vermehrung:

  • 2.2.7: Hybridsorten bei HOLL-Raps sollen zugelassen werden

2.4 Nährstoffversorgung

  • 2.4.3.2/2.4.3.3 Biogasanlagen, von denen Knospe-Betriebe Gärgut/Gärgülle beziehen, dürfen per 01.01.2018 keine in Kunststoff verpackten Produkte mehr vergären.
  • 2.4.4.4 Beschränkung der maximalen Ausbringmenge bei Gärgülle und Gärgut flüssig auf max. 60 kg Nverf. pro Gabe.

2.7 Energieeffizienz

  • Streichung 2.7.1 Gültigkeit

3.5 Treiberei und Sprossenproduktion

  • Gesamtüberarbeitung

4.5 Fütterung

  • 4.2.3.5 Mineral- und Ergänzungsfuttermittel: für den Einsatz von unerlaubten Futtermitteln braucht es neben der zeitlichen Beschränkung und der Anordnung des Tierarztes auch eine Ausnahmebewilligung des FiBL (Futtermittelbeauftrage Bio Suisse).

5.4 Schweine

  • 5.4.2 Fütterung: Neu muss den Schweinen täglich Gras, Heu oder eine Ackerkultur, bei welcher die ganze Pflanze geerntet wird (frisch oder siliert) gefüttert werden.

5.5 Geflügel

  • 5.5.1.4 Herkunftskontrolle und Warenfluss: Anpassungen zur Datenbank Geflügel.
  • 5.5.1.7 Lenkungsabgabe bei Küken und Bruteiern: Neu soll auch auf nicht biologische Bruteier eine Lenkungsabgabe erhoben werden können.
  • 5.5.2.7 und 5.5.3.8 Ungedeckter Schlechtwetterauslauf bei Junghennen und Legehennen: Ab 1.1.2020 ist ab einer Herdengrösse von 500 Legehennen ein ungedeckter Schlechtwetterauslauf obligatorisch.
  • 5.5.5 Mastgeflügel: Neue Kategorie und Regelung für Mast von Junghähne.

Zudem wurden Weisungen in Teil III (Verarbeitung und Handel) sowie Teil V (Import) überarbeitet. TP


Die 2017 gültigen Bio Suisse-Richtlinien befinden sich im
Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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