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Lohnverarbeitung: Was es zu beachten gilt

Meldung  | 

Wurst vom Hof – wenn sie ein Lohnverarbeiter herstellt, braucht es dazu einen Vertrag. (Bild: © Bio Suisse)

Was muss ein Knospe-Landwirt beachten, wenn er für den Verkauf seine Gravensteiner zu aromatischem Süssmost pressen oder aus Gina, seinem Schwein, eine feine Wurst herstellen will, er aber für die Verarbeitung nicht eingerichtet ist?

Er kann die Verarbeitung unter bestimmten Kontrollvoraussetzungen an einen Lohnverarbeiter vergeben. Am einfachsten ist es, wenn er dafür einen nach Bio Suisse Richtlinien zertifizierten Verarbeiter beauftragt. Dieser trägt in der Folge für allfällige Mängel die Verantwortung.

Ebenfalls möglich ist die Verarbeitung durch einen Lohnverarbeiter ohne Zertifizierung. Dazu müssen Bauer und Verarbeiter einen Lohnverarbeitungsvertrag abschliessen.

Bei der Lohnverarbeitung durch einen nichtzertifizierten Verarbeiter gelten folgende Grundsätze:

  • Der Lohnverarbeiter darf insgesamt für maximal fünf Knospe-Produzenten Produkte herstellen, bei mehr als fünf Produzenten muss er sich kontrollieren und zertifizieren lassen.
  • Der Bauer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Richtlinien, die Lohnverarbeitung ist Bestandteil der Kontrolle des Produzenten. Die Ware bleibt immer im Besitze des Produzenten.
  • Bio-Knospe-Produkte sollen schonend verarbeitet werden. Dafür hat Bio Suisse spezielle Richtlinien erarbeitet, welche das Herstellungsverfahren und die Rezepturen (erlaubte Zutaten etc.) regeln und für den Lohnverarbeiter bindend sind. Für die Kontrolle muss der Produzent die Rezepturen mit Mengenangaben zu allen Zutaten sowie das Herstellungsverfahren dokumentieren.

Lohnverarbeitungsvertrag herunterladen (Webseite Bio Suisse)

Weiterführende Informationen:

Hofverarbeitung (Rubrik Markt)

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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