Selbst die bis anhin einzige Bewilligung eines Betriebes im Kanton ZH ist gemäss dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nicht legal. Die kantonale Vollzugsbehörde und das gesetzgebende BLV sind sich demnach nicht einig. Das ist für die Landwirtschaftsbetriebe ein unhaltbarer Zustand. Die rechtliche Situation muss geklärt werden. Es droht zudem die Änderung eines für die Weideschlachtung wichtigen Paragraphen der Verordnung zum Tierschutz in Schlachtanlagen. Am 7. Februar 2017 lief die entsprechende Vernehmlassung ab. Dabei wandten sich vor allem die kantonalen Veterinärämter gegen die Weideschlachtung. Sie fürchten den Aufwand für Administration und Kontrollen.
Der Tierschutz ist bei der Weideschlachtung sogar besser, da die Tiere nicht den Stress der Separation von der Herde, des Transports und der fremden Umgebung erleben. Es musste bei allen 16 bisherigen Weideschlachtungen nie mit dem Bolzenschuss nachbetäubt werden. Auch die Hygiene ist gewährleistet, weil nach dem Schuss das Tier sofort mit dem Frontlader aufgezogen und in einen Behälter entblutet wird. Danach wird das Tier in einem zertifizierten Anhänger in ein lokales Schlachthaus geführt. Es gibt für alle Abläufe genaue Arbeitsanweisungen, die alle rechtlichen Bedingungen einhalten. Der zusätzliche Aufwand der Veterinärbehörde wird vom Landwirtschaftsbetrieb bezahlt. Das dürfte also nicht der Grund sein, warum die Weideschlachtung abgelehnt wird. EM
Weiterführende Inormationen
Weideschlachtung (Rubrik Weidemast)