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Bio Suisse
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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Austausch von Hofdüngern zwischen Bio- und Nichtbiobetrieben

Die Hofdünger sind ein wichtiger Pfeiler in der Nährstoffversorgung des Biolandbaus. Viehlose oder viehschwache Biobetriebe können Hofdünger von ÖLN-Betrieben beziehen, aber es müssen Bedingungen erfüllt sein, die es beim Hofdüngertausch unter ÖLN-Betrieben nicht gibt.
Im Biolandbau will man nicht, dass auf Bioflächen exzessiv produziert wird. Bio Suisse begrenzt für Biobetriebe deshalb in ihren Richtlinien den Viehbesatz ausdrücklich. Beim Ausbringen von Kompost aus Grünabfällen handelt es sich hingegen um eine willkommene Bodenverbesserung. Es sind aber die Vorschriften des Bundes bezüglich Schwermetallgehalt zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellen in der Regel für die Kompostwerke kein Problem dar.
Die nachstehen Inhalte stammen aus den Richtlinien von Bio Suisse (BSRL).

Darf ich nach der Umstellung auf Bio…

…meine Überschüsse an Mist und Gülle an meinen ÖLN-Nachbarn abgeben?

  • Nein. Ein Biobetrieb darf nur an einen andern Biobetrieb Hofdünger abgeben und höchstens die Hälfte seiner Produktion. Mindestens 50 Prozent seines Hofdüngers (gemäss Suisse Bilanz) muss ein Biobetrieb auf die eigenen Flächen ausbringen können. (BSRL Teil II Art. 2.4.3.1)

…von meinem ÖLN-Nachbarn Mist oder Gülle übernehmen?
Ja, sofern es nicht möglich ist, bei einem Biobauern in der Umgebung Hofdünger zu beziehen. Bedingungen (BSRL, Teil II, Kap. 2.4.3.1):

  • Die übernommene Menge darf nicht mehr als 50 Prozent des Bedarfes an N und P gemäss Suisse-Bilanz ausmachen
  • Nährstoffe von den eigenen Tieren, welche in einer eigenen oder fremden Biogasanlage vergoren wurden, dürfen zu 100 Prozent wieder auf den Knospe-Betrieb zurückgeführt werden. Sie werden dem biologischen Hofdüngeranteil zugerechnet (BSRL, Teil II, Kap. 2.4.3.2)
  • Bei Mangel an Hofdüngern in der Umgebung kann dieser Anteil auf 80 Prozent erhöht werden, sofern die Transportdistanzen eingehalten werden und die MKA von Bio Suisse eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt
  • Von einem ÖLN-Betrieb darf nur Hofdünger übernommen werden, wenn er die Gewässer- und Tierschutzvorschriften einhält und einem Label angeschlossen ist, das GVO in Futtermitteln verbietet (z.B. QM Fleisch, IP-Suisse, Suisse Garantie, Coop Naturafarm, TerraSuisse). Für Tierarten ohne entsprechendes Label wie Pferde und Kleintiere gibt es eine spezielle Regelung, z.B. eine Bestätigung für GVO-frei durch den Futtermittelhändler
  • Hofdüngertransfer in HODUFLU eintragen.

    …Kompost aus Grünabfall zuführen?

    Ja, und es ist möglich, damit 100 Prozent des Nährstoffbedarfes gemäss Suisse-Bilanz abzudecken. Bedingungen (BSRL Teil II, Kap. 2.4.3.2 und 2.4.2.5):

    • Zugeführter Kompost und Recyclingdünger dürfen die Schwermetallgrenzwerte der ChemRRV nicht übersteigen und müssen die Qualitätsrichtlinien der Branche für Kompost und Gärgut erfüllen
    • Wie bei ÖLN-Betrieben dürfen zugeführter Kompost und Recyclingdünger die Ausbringmengen von 25 Tonnen Trockensubstanz pro Hektare, alle 3 Jahre, nicht überschreiten. Die im Kompost enthaltenen Mengen an P müssen aufgeteilt auf das einzelne Jahr, in der Suisse-Bilanz erscheinen. Die Kompostieranlage muss kontrolliert und offiziell zugelassen sein.

    Welche Distanzlimiten sind zu beachten?

    Es gelten folgende maximalen Luftdistanzen (BSRL Teil II, Art. 2.4.3.1 und 2.4.3.2):

    • Geflügelmist: 80km
    • Mist aller übrigen Tiere: 40 km
    • Gülle, Gärgut flüssig: 20 km
    • Lose gehandelte Komposte: 80 km

    Weiterführende Informationen

    Bio Suisse Richtlinien im Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)

    Christoph Fankhauser, Bio Suisse

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    Letzte Aktualisierung dieser Seite: 21.06.2017

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