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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Zusammenarbeit zwischen Bio- und ÖLN-Betrieben im Feldbau

Ob säen, spritzen, ernten oder lagern: es gibt viele Möglichkeiten der Zusammenarbeit unter Bio- und ÖLN-Bauern, aber Vermischungen und Kontaminationen müssen verhindert und lückenlos verfolgbare Warenflüsse garantiert werden.

Es ist naheliegend, dass ein Biolandwirt seine Kulturen vom ÖLN-Nachbarn oder durch einen Lohnunternehmer säen lässt und so Maschinenkosten sparen will. Aber der Biobauer muss dafür sorgen, dass die fremde Sämaschine sauber ist und keine konventionellen Saatgutresten enthält. Das ist besonders wichtig, wenn vorher mit dem Gerät chemisch behandeltes Saatgut ausgebracht worden ist. Ist die Sämaschine mit einem Granulatstreuer bestückt, muss dafür gesorgt werden, dass dieser leer ist und während der Saat der Biokultur ausgeschaltet bleibt. Für Düngerstreuer und Mähdrescher gelten die gleichen Vorsichtsregeln. Bei den Ballenpressen muss gewährleistet sein, dass der Verteiler für Silier- und Heukonservierungsmittel leer ist und ausgeschaltet bleibt oder biokonforme Mittel enthält.

Pflanzenschutzspritzen

Es ist einem Biolandwirt nicht ausdrücklich untersagt, seine Kulturen durch einen ÖLN-Nachbarn oder einen Lohnunternehmer spritzen zu lassen, aber es ist dringend davon abzuraten. Die meisten Biobauern verfügen denn auch über eine eigene Spritze. Die Grossverteiler und Kantonschemiker untersuchen die Bioprodukte regelmässig, um das Nichtvorhandensein chemisch-synthetischer Rückstände zu kontrollieren. Werden Rückstände gefunden und ein Biobauer ist wegen mangelnder Vorsicht dafür verantwortlich, drohen Schadenersatzforderungen, Kürzung der Biodirektzahlungen und Einschränkungen seiner Vermarktungsmöglichkeiten.
Befindet sich ein Betrieb in der schrittweisen Umstellung, ist die Verwendung einer Spritze, die für ÖLN-Kulturen eingesetzt wird, ausdrücklich untersagt.

Lagerung

Ein ÖLN-Nachbar hat beispielsweise zu wenig Platz für die Lagerung von Heu oder Karotten. Er fragt seinen Bionachbarn, der über genügend Lagerplatz verfügt, um Hilfe. Bevor der Biobauer helfen kann, muss er zwingend seine Kontrollstelle benachrichtigen. Diese wird festlegen, unter welchen Bedingungen eine Lagerung von Nichtbioprodukten auf seinem Betrieb möglich ist. Die Bedingungen variieren von Fall zu Fall. Beispiele:

  • Klare Abgrenzung (mit Markierung am Boden) eines Teils der Scheune, in der ÖLN-Heu gelagert werden soll.
  • Klare Bezeichnung der Harassen oder Paloxen mit Etiketten.
  • Festlegen des Etikettentextes.
  • Registrierung des Ein- und Ausgangs der ÖLN-Ware.
  • usw.

Wenn die Kontrollorganisation nicht vorgängig involviert wird, riskiert der Biobetrieb Sanktionen. All das gilt umgekehrt, wenn ein Biobetrieb seine Ware auf einem ÖLN-Betrieb lagern will.
Möchte ein Biolandwirt mit ÖLN-Ware Handel treiben, muss er genau gleich vorgehen: Vorgängig bei seiner Kontrollstelle in Erfahrung bringen, unter welchen Bedingungen ein solcher Handel möglich ist.

Paloxen und Harassen

Sei es für die Lagerung von Kartoffeln, Früchten, Gemüse usw.: mit Vorteil werden keine Behälter eingesetzt, die zuvor ÖLN-Ware enthalten hatten, denn es könnten konventionelle Keimhemmer oder andere Mittel angewendet worden sein. Eine zusätzliche Vorsichtsmassnahme zum Beispiel beim Gemüse ist das Auslegen der Harassen mit Plastiksäcken.

Maurice Clerc, FiBL
 

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.10.2014

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