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FiBL
Bio Suisse
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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Zusammenarbeit zwischen Bio- und Nichtbiobauern in der Rindviehhaltung

Die Richtlinien von Bio Suisse erlauben mehr Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen Bio- und Nichtbio als viele denken. Gewisse Formen der Zusammenarbeit sind aber nicht möglich. Die Tabelle zeigt bei einigen Zusammenarbeitsformen in der Rindviehhaltung, ob eine Zusammenarbeit mit dem ÖLN-Nachbar möglich ist.
Prozentangaben bei der Fütterung beziehen sich immer auf die Trockensubstanz.

Nach der Umstellung auf Bio: Darf ich… Antwort Bio Suisse Richtlinien
…weiterhin die Extensivwiese meines Nachbarn mähen und das Futter auf meinem Betrieb verfüttern? Nein. Nicht biozertifiziertes Futter darf nicht verfüttert werden, auch wenn es sich um Futter einer Extensivwiese handelt.
Einzige Ausnahme: Bei Pensionspferden darf der Nichtbiofutteranteil 10 Prozent betragen. In diesem Rahmen dürfen Sie Futter einer Extensivwiese zuführen.  
Teil II
Art. 4.2.4.2
...meine Tiere auf einer Nichtbiofläche weiden? Ja, aber sehr eingeschränkt. Nur Tiere in Wanderherden und gesömmerte Tiere, die nicht gemolken werden, dürfen vorübergehend auf Nichtbioflächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf 5 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge nicht übersteigen. Teil II
Art. 4.2.3.4
…meinem Nachbarn erlauben, seine Tiere meinen Flächen weiden zu lassen? Ja. Das kann für Sie interessant sein, wenn Sie kein oder wenig Vieh halten. Sie müssen aber die Tierzahl und die Weidedauer in die Suisse Bilanz eintragen. Ausserdem dürfen Sie die Tiere nicht einstallen. Wenn Sie kein Vieh halten, tragen Sie die vom Nachbarn beweideten Flächen bei den Naturwiesen (Code 613 oder Kunstwiesen (Code 601) ein. Diese Wiesen müssen pro Jahr mindestens einmal gemäht und das Futter weggeführt werden. (Bemerkung: wenn Sie die Flächen als Weiden eintragen (Codes 616, 617, 618, 625) müssen sie selber Vieh halten.) Teil II
Art. 2.4.3.1, und LBVO Art. 18 al 3 und 19 al 2
...Galtkühe von meinem konventionellen Nachbarn eine gewisse Zeit bei mir einstallen? Nein. Auch wenn auf dem Biobetrieb sichergestellt werden kann, dass keine Produkte von diesen Tieren in den Biokanal gelangen, ist das vorübergehende Einstallen von Tieren aus Nichtbiobetrieben ausdrücklich auf Rinder oder andere Jungtiere mit Aufzuchtvertrag beschränkt.

Teil II
Kap. 4.4

(Bio-Verordnung Art. 16f)

…weiterhin von Zeit zu Zeit Jungvieh von einem Nichtbiobetrieb zukaufen? Nein, dies ist nicht mehr möglich, ausser es handelt sich um eine von ProSpecieRara gelistete Rasse. Diese können im Umfang von zehn Prozent des Bestandes an ausgewachsenen Tieren in Absprache mit den Zertifizierungsstellen zugekauft werden. Teil II
Art. 4.4.2
…männliche Tiere von einem Nichtbiobetrieb zukaufen?
  • Der Zukauf nichtbiologischer Zuchtstiere ist erlaubt, sofern sie nicht aus Embryotransfer stammen.
  • Der Zukauf männlicher Nichtbiotiere für die Mast ist nicht möglich.
  • Der Zukauf eines männlichen (oder weiblichen) Ersastzkalbes aus einem Nichtbiobetrieb ist auf Gesuch hin möglich.
Teil II
Kap. 4.4
...auf meiner Alp neben meinen eigenen Milchkühen auch die Milchkühe meines konventionellen Nachbarn alpen? Die Milch und Milchprodukte meiner Milchkühe werden als Bioprodukte verkauft. Nein. Das ist nicht erlaubt. Es gibt seit 2014 auch keine Ausnahmebewilligungen mehr. Es wäre aber möglich, wenn alle Produkte der Alp in den konventionellen Kanal verkauft würden.

Teil II
Art. 4.4.5.1

...auf meiner Alp neben meinen eigenen Mutterkühen auch Masttiere und Aufzuchttiere meines konventionellen Nachbarn alpen? Ja, das ist erlaubt. Teil II
Art. 4.4.5.1
…Nichtbiotiere in Aufzuchtvertrag nehmen?   Ja, aber die Tiere müssen genau gleich gehalten und gefüttert werden wie die eigenen Tiere. Hingegen dürfen die fremden Rinder besamt werden mit Sperma von Stieren aus Embryo-Transfer oder mit gesextem Sperma. Die fremden Rinder behalten auf jeden Fall den Status „Nichtbio“. Teil II
Art. 4.4.4
…weiterhin meine Rinder meinem konventionellen Nachbarn in Aufzuchtvertrag geben?

Nein, dies ist nicht mehr möglich.

Teil II
Art. 4.4.4
Und wenn ich den Aufzuchtvertrag mit meinem konventionellen Nachbarn vor meiner Umstellung auf Bio abgeschlossen habe? In der Tat gibt es hierfür eine Ausnahmeregelung: Sie dürfen die Tiere zurücknehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Der Aufzuchtvertrag wurde vor der Anmeldung zur Umstellung abgeschlossen.
  • Die Tiere wurden vor Umstellungsbeginn auf den nichtbiologischen Betrieb in Aufzucht gegeben.
  • Die Tiere müssen innerhalb der Umstellungszeit auf den Betrieb zurückkehren.
  • Die Wartefristen (z.B. für milchproduzierende Tiere 6 Monate) müssen eingehalten werden.
Teil II
Art. 4.4.4

Weiterführende Informationen

Betreiben Sie andere Zusammenarbeitsformen bei denen Sie nicht wissen, ob diese nach einer Bioumstellung noch möglich sind? Dann wenden Sie sich an Ihre Bioberaterin oder Ihren Bioberater oder an Thomas Pliska (Kasten rechts).

Bioberater in den Kantonen (Rubrik Adressen)

Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)


Autoren: Maurice Clerc (FiBL), Pascal Olivier (CNAV)

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.06.2020

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