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Knospe-Betriebe: Das gilt neu bei Hof-und Recyclingdünger

Meldung  | 

Ab dem 1. Januar 2019 muss jeder Knospe-Betrieb, der nichtbiologische Hofdünger und nichtbiologisches Gärgut zuführen möchte, den Nachweis erbringen, dass diese Produkte innerhalb der zugelassenen Distanzlimiten nicht von Biobetrieben angeboten werden.

Hofdünger von Biobetrieben soll auch auf Biobetrieben zum Einsatz kommen. (Foto: FiBL, Maike Krauss)

Bei der neuen Vorschrift wird zwischen festen und flüssigen Hofdüngern unterschieden. Wer Gärgülle sucht, ist beispielsweise nicht dazu verpflichtet, Biohühnermist abzunehmen.

Grundsätzlich müssen Hofdünger und Gärgut für Knospe-Betriebe von anerkannten Biobetrieben stammen. Wo aber keine ausreichende Versorgung mit hofeignen oder von Biobetrieben zugeführten Nährstoffen möglich ist, darf maximal die Hälfte des Bedarfs an Stickstoff oder Phosphor gemäss Suisse-Bilanz von nichtbiologischen Betrieben stammen.

Aufwertung der Biobörse

Bei der Biokontrolle müssen die Angebote auf der Web-Plattform www.bioboerse.ch ausgedruckt und einmal pro Kalenderjahr vorgewiesen werden. Dort werden ab Februar 2019 spezifischere Abfragen möglich sein als bisher: Nach der Neuprogrammierung wird es für Landwirtinnen und Landwirte möglich sein, gezielt nach Düngerkategorien wie zum Beispiel Hühnermist oder Gärgülle zu suchen. Für einen Knospe-Betrieb erscheinen dann nur jene Angebote, die innerhalb der erlaubten Distanz liegen. Mit der erneuerten Biobörse soll es möglich sein, dass in Zukunft die Biohofdünger noch vermehrt auf Knospe-Betrieben zum Einsatz kommen.
Biobetriebe, die Hofdünger abgeben wollen, werden gebeten, ihre Angebote ab Februar 2019 auf der Website der Biobörse aufzuschalten: www.bioboerse.ch

Beatrice Scheurer, Bio Suisse


Weiterführende Informationen

Das gilt neu im Biolandbau 2019 (FiBL-Shop)

Das Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)

 

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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