Die Produkte der Umstellungsflächen müssen immer als Umstellungsprodukte deklariert und auf dem Kontrollausweis entsprechend vermerkt werden. Bei Parallelproduktion der gleichen Kultur auf Bio- und Umstellungsflächen, bei der das Erntegut äusserlich nicht eindeutig unterscheidbar ist, ist die gesamte Produktionsmenge als Umstellungsware zu deklarieren.
Ausnahmen:
a) Bei Produkten von mehrjährigen Kulturen ist eine Parallelvermarktung (Umstellung- und Voll-Knospe) grundsätzlich möglich, wenn Warenflusstrennung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind und vorgängig eine Meldung an die Zertifizierungsstelle gemacht worden ist.
b) Bei einjährigen Kulturen, welche äusserlich nicht eindeutig unterscheidbar sind, ist mit vorgängiger Bewilligung der MKA (Markenkommission Anbau Bio Suisse) eine Parallelvermarktung möglich.
c) Brotweizen und Futterweizen gelten als verschiedene Kulturen, ebenso Körnermais und Silomais.
(Bio Suisse Richtlinien, Teil II; Art. 1.4.3 und 1.4.4)
Weiterführende Informationen
Futterweizen auf zugepachteter Umstellfläche (Rubrik Getreide)
Bio Suisse Richtlinien (Bioregelwerk, Rubrik Aktuell)
Neulandantritt: die Folgen
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Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.