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Wiederkäuerfütterung aus 100 Prozent Schweizer Knospe-Anbau

Meldung  | 

Die Markenkommission Anbau (MKA) von Bio Suisse hat erfahren, dass in den vergangenen Wochen wiederholt falsche Informationen zur Fütterung von Wiederkäuern kursierten. Auf der Geschäftsstelle von Bio Suisse haben sich zudem verunsicherte Knospe-Produzenten und -Produzentinnen gemeldet. Die MKA möchte mit dieser Mitteilung den Fehlinformationen entgegenwirken und Klarheit schaffen.

Die 100 Prozent Schweizer Knospe-Fütterung bei Wiederkäuern ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Foto: Bio Suisse

Seit dem 1. Januar 2022 muss das gesamte Futter für Wiederkäuer zu 100 Prozent aus Schweizer Knospe-Anbau stammen, ausgenommen davon sind Mühlennebenprodukte.

Die wichtigsten Punkte zur Umsetzung auf einen Blick:

  • Die 100 Prozent Schweizer Knospe-Fütterung bei Wiederkäuern ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Übergangsregelung: Importiertes Knospe- und EU-Biogrundfutter durfte noch bis am 31. Dezember 2021 zugekauft und darf bis Ende Winterfütterung 2022 aufgebraucht werden.
  • Die Knospe-Verarbeitungsprodukte aus inländischer Zuckerproduktion (ausländische und inländische Zuckerrüben gemischt) dürfen weiterhin eingesetzt werden.
  • Alle Nebenprodukte in Knospe-Qualität der inländischen Trocken- und Schälmüllerei, wie zum Beispiel Kleie, Futtermehl (Bollmehl) von Weizen, Roggen, Dinkel und Hafer, Dinkel- und Haferspelzen, dürfen eingesetzt werden, auch wenn diese als Mischung aus ausländischen und inländischen Mühlennebenprodukten zusammengesetzt sind.
  • Der maximale Kraftfutteranteil beträgt seit dem 1. Januar 2022  fünf Prozent, ausgenommen davon sind Mühlennebenprodukte.
  • Wiederkäuer müssen einen minimalen Wiesenfutter- (frisch, siliert oder getrocknet) und Weidefutteranteil, gerechnet auf die Jahresration, fressen. Dieser beträgt im Talgebiet 75 Prozent und im Berggebiet 85 Prozent. Der restliche Teil der Ration kann aus übrigem Grundfutter bestehen.
  • Verstösse gegen die Vorschrift 100 Prozent Schweizer Knospe-Futter werden gemäss Sanktionsreglement geahndet. Bio Suisse behält sich das Recht vor, eine Konventionalstrafe zu verhängen (gemäss Bedingungen zum Bio Suisse Knospe-Produktionsvertrag und Sanktionsreglement Art. 1.7.1). Deren Höhe würde sich nach dem Umfang der richtlinienwidrigen Kosteneinsparung richten.

Thomas Wiedmer, Präsident der Bio Suisse Markenkommission Anbau
 

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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