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Bio Suisse
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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Futterweizen auf zugepachteter Umstellfläche

Frage: Seit zehn Jahren betreibe ich einen Bio Suisse Hof. Letztes Jahr habe ich zwei Hektaren zu meiner Fläche neu dazupachten können. Auf dieser Fläche habe ich im Herbst Futterweizen gesät. Auf meiner Vollknospe-Fläche habe ich unter anderem 1,5 Hektaren Brotweizen gesät. Laut meinem Nachbar, ebenfalls Knospe-Bauer, muss ich den Brotweizen meines Knospe-Betriebes ebenfalls als Umstellweizen vermarkten. Stimmt das?

Antwort: Grundsätzlich hat Ihr Nachbar recht: Bei Parallelproduktion gleicher Kulturen in Vollknospe- und Umstellungsqualität wäre die gesamte Produktion der betreffenden Kultur als Umstellungsware zu verkaufen. Brotweizen und Futterweizen gelten aber als verschiedene Kulturen, ebenso Körnermais und Silomais. Deshalb ist eine Parallelproduktion ohne Ausnahmebewilligung möglich. Sie dürfen demnach  Ihren Brotweizen mit der Vollknospe vermarkten.

Bei einjährigen Kulturen, welche äusserlich nicht eindeutig unterscheidbar sind, ist mit vorgängiger Bewilligung der MKA (Markenkommission anbau von Bio Suisse) eine Parallelproduktion möglich.

Dies steht in den Bio Suisse-Richtlinien (Teil II, Kap. 1.4 Neulandantritt). Den Futterweizen müssen Sie selbstverständlich mit der Umstellungs-Knospe ausloben.

Das Neuland und die darauf geernteten Produkte haben zwei Jahre lang den Status Umstellungs-Knospe.

Hinweis zu mehrjährigen Kulturen
Bei Produkten von mehrjährigen Kulturen ist eine Parallelvermarktung (Umstellung- und Voll-Knospe) grundsätzlich möglich, wenn Warenflusstrennung und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind und vorgängig eine Meldung an die Zertifizierungsstelle gemacht worden ist. (Bio Suisse Richtlinien, Teil II, Art. 1.4.4)

Weiterführende Informationen

Das Bioregelwerk (Bio Suisse-Richtlinien, Teil II, Kap. 1.4 Neulandantritt)

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 11.10.2017

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