Es kann vorkommen, dass von gefragten Arten das Biosaatgut im Herbst ausverkauft ist. Als Alternative schlagen unbedarfte Saatguthändler zuweilen konventionelles, gebeiztes Saatgut vor mit dem Hinweis, eine Ausnahmebewilligung sei ohne Probleme erhältlich.
Die Biosaatgutstelle des FiBL möchte nochmals darauf hinweisen, dass dem nicht so ist. Ausnahmen für chemisch gebeiztes Saatgut sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Gemäss Artikel 3.1.4 der Bio Suisse Weisung «Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial und Pflanzgut» sind nur zwei Ausnahmen von diesem Verbot möglich:
- Für Arten, für welche das Bundesamt für Landwirtschaft eine chemisch-synthetische Beizung gesetzlich vorschreibt.
- Für Sortenversuche. Das Erntegut aus solchen Versuchen muss aber zwingend als nicht biologisches Produkt vermarktet werden.
Gesetzliche Beizpflicht bisher nur bei Sonnenblumen
Die Sonnenblume ist die einzige Art, für welche das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eine chemische Beizung verlangt. Das BLW möchte so die Verbreitung des aggressiven Plasmopara–Mehltaus verhindern. Normalerweise werden die Biolandwirte aber mit Saatgut bedient, welches aus nachweislich mehltaufreien Gebieten stammt und daher nicht von Amtes wegen gebeizt werden muss.
Falls wider erwarten kein ungebeiztes Sonnenblumensaatgut zur Verfügung steht und ein Biolandwirt auf chemisch gebeiztes ausweichen möchte, muss er trotzdem ein Ausnahmegesuch stellen. Die Bewilligung ist in diesem Fall nicht mit Vermarktungsauflagen verknüpft.
Auskunft
Andreas Thommen, Biosaatgutstelle des FiBL (Kasten rechts)