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FiBL
Bio Suisse
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Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Verfügbarkeitsstufen

Um die Verwendung bewährter Sorten trotz der Verpflichtung zur Nutzung von Biosaatgut sicherzustellen, unterteilt Bio Suisse Pflanzenvermehrungsmaterial in drei Stufen, basierend auf dessen Verfügbarkeit. Die Zuordnung zu den Stufen erfolgt einmal jährlich Anfang Oktober durch die zuständigen Fachkommissionen und richtet sich nach dem aktuellen Angebot.

Diese Zuordnung ist für Bestellungen im aktuellen Saat- bzw. Pflanzjahr (1. Oktober bis 30. September) verbindlich und bildet die Grundlage für die Betriebskontrolle.

Es darf nur nicht biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial eingesetzt werden, welches nicht mit unerlaubten Hilfsstoffen behandelt wurde (zum Beispiel chemisch-synthetische Beizung).

Schema der drei Verfügbarkeitsstufen

Stufe 1 - Keine Genehmigung für Erwerbsanbau

  • Dieser Gruppe sind Arten zugeteilt, für die ein ausreichendes praxistaugliches Sortenangebot aus Biovermehrung vorhanden ist.
  • Für den Erwerbsanbau muss Biosaatgut verwendet werden, es gibt keine Ausnahmegenehmigung ausser für Sortenversuche, Basissaatgut für die Erzeugung von Biosaatgut und die Erhaltung der genetischen Vielfalt.

Stufe 2 - Einzelgenehmigung

  • Dieser Gruppe sind alle Arten zugeteilt, für die in der laufenden Anbauperiode ausreichend pflanzliches Vermehrungsmaterial geeigneter Produktionssorten aus Biovermehrung angeboten wird.
  • Für die Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM), das nicht aus biologischer Vermehrung stammt, muss vorgängig auf organicxseeds.ch eine Ausnahmegenehmigung unter Angabe einer schlüssigen Begründung eingeholt werden.

Stufe 3 - Generelle Genehmigung

  • Dieser Gruppe sind Arten zugeteilt, für die es bisher kaum biologisch vermehrte, im Bioanbau bewährte Sorten gibt oder eine grösstmögliche Sortenvielfalt ermöglicht werden soll.
  • Gemäss Bioverordnung (BioV) Art. 13a, Abs. 1 und 2 ist eine Bestätigung der Nichtverfügbarkeit für den Einsatz von konventionellem PVM in Stufe 3 seit 01.01.2025 verpflichtend.
  • Soll nicht biologisches PVM eingesetzt werden, muss gemäss BioV. Art 13a Abs. 4 auf organicxseeds.ch eine Bestätigung erstellt werden, dass das gewünschte pflanzliche Vermehrungsmaterial in biologischer Qualität nicht verfügbar war, wobei automatisch die eingesetzte Menge und Sorte gemeldet wird. Diese Bestätigung muss bei der Kontrolle vorgewiesen werden.
  • Gemäss BioV. Art. 13a Abs. 1 und 2 muss die Nichtverfügbarkeit auch für PVM von Zierpflanzen, Saatgut für Biodiversitätsflächen, Heil-, Küchen- und Gewürzkräuter sowie Gemüse nachgewiesen werden. Die Erstellung einer Bestätigung auf organicxseeds.ch wird auch bei diesen Kulturen empfohlen, ist aber in diesen Fällen bis 31.12.2029 nicht verpflichtend (gemäss BioV. Artikel 39o). Als Alternative ist zum Beispiel ein Screenshot möglich. 

Anleitung Ausnahmegesuche

Auf der Startseite von organicxseeds.ch sind unter «FAQ» Anleitungen, häufige Fragen mit Antworten und Videos zur Nutzung der Plattform abrufbar.

Weiterführende Informationen

Das gilt neu im Biolandbau 2026 (FiBL Shop)
Bioregelwerk (Rubrik Grundlagen)
organicxseeds.ch (Website)

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