Massnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe
Beim Auftreten von Vogelgrippe-Fällen bei Wildvögeln und/oder Hausgeflügel in der Schweiz und im nahen Ausland verhängt das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) Massnahmen, welche von Geflügelhaltenden befolgt werden müssen.
Die aktuelle Situation und die verordneten Massnahmen in verschiedenen Regionen werden registrierten Geflügelhaltenden jeweils von den behördlichen Stellen per Mail mitgeteilt. Das BLV gibt allgemeine Auskünfte zur Vogelgrippe und zu den Massnahmen des Bundes. Die entsprechende Verordnung, die dazugehörige Erläuterung sowie Empfehlungen zu Hygienemassnahmen und Biosicherheitsmassnahmen sind auf der Website des BLV aufgeschaltet und werden laufend aktualisiert.
Vogelgrippe, aktuelle Situation in der Schweiz (blv.admin.ch)
Diese Massnahmen gelten sowohl für Nutztier- wie auch für Hobbyhaltungen solange vom Bund verordnet. Beiträge für die Tierwohlprogramme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt und die Bezeichnung «Freilandhaltung» und «Knospe» können bis auf weiteres verwendet werden.
Wichtig für Knospe-Geflügelhaltende:
- Auch wenn das BLV eine «Stallpflicht» verhängt, muss Knospe-Geflügel Zugang zu einem gesicherten AKB haben. Ist kein AKB vorhanden, muss eine Auslauffläche zur Verfügung stehen, die durch Zäune oder engmaschige Netze (max. 4 cm Maschenweite) von allen Seiten und von oben gegen Wildvögel gesichert ist. Bei mobilen Mastställen kann dazu das Vordach genutzt werden, in dem die offenen Seiten mit einem engmaschigen Netz gesichert werden.
- Futter- und Tränkestellen dürfen für Wildvögel nicht zugänglich sein. Sie befinden sich idealerweise im Stallgebäude oder AKB.
- Die Bio Suisse Stallmasse und maximalen Besatzdichten im Stall müssen jederzeit eingehalten werden.
- Gänse und Enten dürfen mit einer Ausnahmebewilligung im Stall gehalten werden, sofern sie an Weihnachten geschlachtet werden. Betriebe welche Wassergeflügel ganzjährig halten und nicht für die Weihnachtsfesttage produzieren, melden sich bei der Bio Suisse (siehe Ansprechpersonen). Es werden betriebsspezifische Lösungen gesucht, längerfristig muss auch für diese Tiere ein AKB eingerichtet werden.
- Auch wenn die Massnahmen gemäss BLV erst ab Beständen von 50 Tieren obligatorisch sind – es wird auch Haltenden von kleineren Beständen dringend empfohlen, die Massnahmen einzuhalten. Es ergeben sich daraus keine Sanktionen durch die Kontrollstellen.
Weiterführende Informationen
Vogelgrippe beim Tier (blw.admin.ch)
Kontakt Team Landwirtschaft Bio Suisse
Tiergesundheit (Rubrik Geflügel)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 07.01.2026
