Früh erkennen, gezielt handeln: Invasive Neophyten unter Kontrolle
Neophyten sind Pflanzenarten, die nach 1492 in unsere Regionen gelangt sind. Die meisten eingewanderten Arten fügen sich unauffällig in die bestehende Flora ein, während andere sich nicht an das neue Ökosystem anpassen und wieder verschwinden. Einige wenige Arten aber breiten sich stark aus und verdrängen einheimische Pflanzen: Man spricht dann von invasiven Neophyten. Diese können ökologische, wirtschaftliche sowie gesundheitliche Schäden an Menschen und an Tieren verursachen. Für die Landwirtschaft und die Beratungspraxis ist es wichtig, diese Arten frühzeitig zu erkennen und geeignete Massnahmen zu planen.
Merkmale und Ausbreitung invasiver Neophyten
Die Nordamerikanische Goldruten breitet sich rasant aus, ihre leichten Samen werden durch Wind und Überschwemmungen weit verbreitet. Foto: FiBL, Cornelia Kupferschmid
Invasive Neophyten zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:
- Hohe Vermehrungsrate: Sie produzieren viele Samen oder können sich vegetativ ausbreiten.
- Starke Konkurrenzkraft: Sie setzen sich gegenüber einheimischen Arten leicht durch.
- Fehlende natürliche Feinde oder Krankheiten: Im neuen Gebiet gibt es wenig, was ihr Wachstum einschränkt.
- Anpassungsfähigkeit: Sie gedeihen an verschiedenen Standorten und unter Umweltbedingungen.
Die meisten invasiven Arten gelangen durch menschliche Aktivitäten an neue Standorte: kontaminierte Erde, Maschinen, Saatgut oder Futter, sowie der allgemeine Verkehr können die Pflanzen über Feld und Betrieb hinaus transportieren.
Nur ein kleiner Teil der eingeführten Arten etabliert sich dauerhaft. Diese verbleibenden Arten sind besonders persistente und hartnäckige Populationsbildner, die sich schwer kontrollieren lassen.
Schäden und Risiken durch invasive Pflanzen
Invasive Neophyten können auf verschiedenen Ebenen Probleme verursachen. Ökologisch verdrängen sie einheimische Arten und verringern die Biodiversität. Für die Landwirtschaft bedeutet das oft Ertragsverluste, zusätzlichen Arbeitsaufwand und Schwierigkeiten bei der Ernte.
Auch die Infrastruktur kann betroffen sein: Starke Wurzeln oder dichte Bestände können Uferbefestigungen, Wege oder Bauwerke beschädigen. Darüber hinaus bestehen Gesundheitsrisiken. Einige Arten, wie das Aufrechte Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) oder der Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum), können Allergien oder Hautreaktionen auslösen.
Neue Regelungen zum Umgang mit invasiven Pflanzen
Seit 2024 gelten in der Schweiz neue Vorschriften zum Umgang mit invasiven, gebietsfremden Pflanzen. Die bisherigen «Schwarze Liste» und «Watch-Liste» wurden durch die BAFU-Publikation (2022) «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» abgelöst.
Die Publikation ist die Grundlage der revidierte Freisetzungsverordnung (FrSV). Die beiden Anhänge der Freisetzungsverordnung (FrSV) (Anhänge 2.1 und 2.2) enthalten verbindliche Listen mit verbotenen Arten, die den Umgang von gebietsfremden Pflanzenarten regeln. Die Grundlage der FrSV bestehen aus Sorgfaltspflicht, sowie Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen und Informationspflicht der Abnehmer* innen.
Invasive gebietsfremde Arten (BAFU)
Invasive Neophyten: Verbotene Pflanzen (Neophyten Schweiz)
Wer ist betroffen?
Die Bestimmungen sind für alle Personen verbindlich. Direkt betroffen sind in der Praxis landwirtschaftlichen Betriebe, produzierende Gärtnereien und Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus. Alle Betriebe sind verpflichtet, die aktuellen Regelungen einzuhalten, um die Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Sorgfaltspflicht
In der FrSV regelt die Sorgfaltspflicht die Grundlage für alle weiteren gesetzlichen Anforderungen. Sie beschreibt den Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt. Dieser darf nur so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden.
Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen und Informationspflicht der Abnehmer*innen
Für alle noch handelbaren, invasiven und potentiell invasiven Neophyten, die nicht durch die Listen der Anhänge 2.1 und 2.2 abgebildet sind, gelten klare formulierte Auflagen:
- Eine Verbreitung in die Umwelt muss unbedingt verhindert werden.
- Die Informationspflicht regelt die Kommunikation gegenüber den Kundinnen und Kunden. Diese müssen informiert werden, wie sie mit diesen Pflanzen umgehen müssen und wie eine unkontrollierte Ausbreitung verhindert werden kann. Pflanzen müssen entsprechend beschriftet werden.
Merkblätter und Etikettenvorlagen mit Warnhinweisen stellt Jardin Suisse zur Verfügung.
Informationspflicht, verbotene Pflanzen (pdf, Jardin Suisse)
- Entsorgung: Das Pflanzenmaterial und Schnittgut muss fachgerecht entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden. Es darf nicht selbst kompostiert werden. Schnittgut über Grünabfuhr oder Kehricht entsorgen. Für genauere Angaben zu den jeweiligen Arten sind die Empfehlungen von Info Flora zu konsultieren.
Das Merblatt von Cercle exotic zeigt geeignete Entsorgungswege für invasive Neophyten, damit eine Weiterverbreitung ausgeschlossen werden kann.
Merblatt «Kompostieren, Vergären und Verbrennen invasiver Neophyten (170.7 KB)» (pdf, Cercle exotic)
Zuständig für die Umsetzung und Kontrolle sind die kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota (www.kvu.ch). Diese beantworten auch individuelle Fragen.
Umgangsverbot und Inverkehrbringungsverbot
Als Ergänzung und Verstärkung der oben genannten Einschränkungen trat am 1. September 2024 zusätzlich ein Einfuhrverbot für insgesamt 53 Arten in Kraft. Ziel des Einfuhrverbots ist es, den Import dieser Arten als Quelle für die Freisetzung invasiver gebietsfremder Organismen in die Umwelt zu unterbinden.
Vom Umgangs- und Inverkehrbringungsverbot betroffen sind alle Unterarten, Sorten, Varietäten, von einer genannten Pflanzenart aus den Listen.
Anhang 2.1 – Arten mit einem Umgangsverbot:
Bei den gelisteten Pflanzen im Anhang 2.1 ist jeglicher beabsichtigter Umgang in der Umwelt verboten. Das Umgangsverbot beschreibt sämtliche beabsichtigten Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren und Verändern, Transportieren, Lagern mit den aufgeführten Organismen. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt: Ausreissen, Ausgraben, Schneiden von Blüten- und Fruchtständen, fachgerechte Entsorgung.
Anhang 2.1 (Website Fedlex, Publikationsplattform des Bundesrechts)
Anhang 2.2 – Inverkehrbringungsverbot:
Das Verbot beschreibt die Abgabe an Dritte für den Umgang in der Umwelt: Einfuhr, Verkauf, Transport, Lagerung sowie Verschenken, Tauschen, Zusenden, Vermieten sind untersagt.
Von den oberen Tätigkeiten Anhang 2.2 ausgenommen sind:
- Pflanzungen in Privatgärten, welche vor dem 1.9.2024 angelegten wurden: diese Pflanzen dürfen fachgerecht gepflegt werden. Es besteht keine Bekämpfungspflicht. Dies gilt sowohl für Pflanzen in Gärten wie auch für Topfpflanzen auf Balkonen und Terrassen.
- Überwinterung von Kundenpflanzen ist erlaubt. Voraussetzungen für diese Handlung sind:
- die Überwinterung findet im Gewächshaus statt
- dieselbe Pflanzen wird im Frühling an die Eigentümer zurückgegeben
- das Unternehmen, welche die Überwinterung ausführt, hat kein eigenes Interesse, die Pflanze für private Zwecke zu nutzen
Anhang 2.1 (Website Fedlex, Publikationsplattform des Bundesrechts)
Rasches Handeln ist wichtig
Wer invasive Pflanzen frühzeitig erkennt, kann gezielt handeln. In der Regel ist das Ausreissen mit der Wurzel die beste Methode.
Je nach Art eignen sich unterschiedliche Methoden:
- Mechanisch: Ausreissen, Mähen, Mulchen, sorgfältige Entsorgung
- Biologisch / integrierte Methoden: Kombination aus verschiedenen Massnahmen (Mähen, Ausreissen, Ausgraben, Decken, Weiden…)
- Herbizide: Nur wenn gesetzlich zugelassen und gemäss Praxisrichtlinien.
Die Bekämpfung invasiver Neophyten im biologischen Anbau ist ein langfristiger Prozess. Es ist entscheidend, von Beginn an eine klare Strategie mit einem gut strukturierten Eingriffskalender zu entwickeln und konsequent umzusetzen, um die Ausbreitung wirksam unter Kontrolle zu halten.
Prävention und Monitoring
Eine wirksame Bekämpfung beginnt mit Prävention und kontinuierlicher Beobachtung. Regelmässige Bestandskontrollen, eine klare Strategie und die Dokumentation der Massnahmen erleichtern die langfristige Eindämmung invasiver Arten. Ebenso wichtig sind Beratung, Schulung und Weiterbildung, damit alle Beteiligten die Problempflanzen sicher erkennen und richtig darauf reagieren können.
Wichtige Empfehlungen
- Invasive Arten frühzeitig erkennen und konsequent bekämpfen über Jahre hinaus verhindern Ausbreitung.
- Über gesetzliche Änderungen und aktuelle Listen regelmässig informieren.
- Mit Nachbarn, Gemeinden und Behörden zusammenarbeiten erhöht die Erfolgschancen bei der Kontrolle invasiver Neophyten.
Regine Kern, Pascale Cornuz (beide FiBL)
Merkblätter
«Ambrosia» (info flora)
«Einjähriges Berufkraut» (Strickhof ZH)
«Drüsiges Springkraut (256.5 KB)» (pdf, SKEW)
«Erdmandelgras» (FiBL Shop)
«Kanadische Goldrute (129.9 KB)» (pdf, SKEW)
«Riesen-Bärenklau (101.6 KB)» (pdf, Fachstelle Naturschutz Kanton Zürich)
«Japan-Knöterich (855.3 KB)» (pdf, Fachstelle Naturschutz Kanton Zürich)
«Schmalblättriges Greiskraut (488.2 KB)» (pdf, info flora)
Weiterführende Informationen
Invasive Neophyten (Jardin Suisse)
Nationale Daten- und Informationszentrum der schweizer Flora (info flora)
Listen der invasiven und potentiell invasiven Neophyten (info flora)
Invasive Pflanzen Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Publikation «Gebietsfremde Arten in der Schweiz» (BAFU)
Agrarlandschaft und Biodiversität (Agroscope)
Problemunkräuter (Rubrik Ackerbau)
Einzelne Invasive Pflanzen (Rubrik Pflanzenschutz)
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.02.2026
