Ungedeckter Auslauf für Legehennen: Die Bestimmungen
In der Legehennenhaltung besteht im Winter, wenn die Witterung nass ist, das Problem, dass die Grasnarbe auf der Weide von den Hennen komplett zerstört wird. Ist es erlaubt, ihnen bei schlechter Witterung den Zutritt auf die Weide abzusperren?
Ja, das ist möglich. Ab 500 Tieren ist ein Schlechtwetterauslauf für Biobetriebe sogar obligatorisch. Die Bio Suisse Richtlinie (Teil II, Art. 5.5.4.8) erlaubt bei starkem Wind, während und maximal einen Tag nach starkem Niederschlag oder bei schneebedeckter Umgebung und während der Vegetationsruhe, dass den Tieren statt einer Weide der ungedeckte Schlechtwetterauslauf zur Verfügung gestellt wird. Dies ist im Auslaufjournal festzuhalten.
Vorgaben zum Schlechtwetterauslauf
Der ungedeckte Schlechtwetterauslauf muss ausreichend mit geeignetem, scharrbarem Material eingestreut sein und maximal ein Drittel der Fläche darf überdacht sein. Die minimale Fläche nach der RAUS-Verordnung muss eingehalten werden (siehe Tabelle unten).
Bio Suisse Richtlinie, Teil II, Art. 5.5.4.8 (Fassung vom 01.01.2026).
| Masse für Geflügellaufhof (Bio Suisse und RAUS): | |
|---|---|
| Zuchthennen und -hähne, Legehennen | mindestens 86 m2 pro 1000 Tiere |
| Junghennen ab 43. Lebenstag | mindestens 53 m2 pro 1000 Tiere, davon mindestens 43 m2 ungedeckt |
Weiterführende Informationen
Ungedeckter Auslauf für Legehennen: Wie gestalten? (Rubrik Geflügel)
Bio Suisse Richtlinien (Rubrik Grundlagen)
Anforderungen für RAUS-Beiträge (fedlex.admin.ch)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 12.01.2026
