Diese Website unterstützt Internet Explorer 11 nicht mehr. Bitte nutzen Sie zur besseren Ansicht und Bedienbarkeit einen aktuelleren Browser wie z.B. Firefox, Chrome
FiBL
Bio Suisse
Logo
Die Plattform der Schweizer Biobäuerinnen und Biobauern

Bio auf dem ganzen Betrieb

Bio Suisse strebt mit dem Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit eine hohe Glaubwürdigkeit  des Biolandbaus an. Als ein Landwirtschaftsbetrieb gilt nach den Bio Suisse Richtlinien ein Unternehmen mit Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften in einer Einheit.

Die Knospe wird nur an Betriebe vergeben, die insgesamt biologisch wirtschaften. Das Konzept der Gesamtbetrieblichkeit ist eine Besonderheit der Richtlinien von Bio Suisse und beruht auf dem Gedanken der Transparenz. Sie trägt zur besseren Nachvollziehbarkeit der Bioproduktion für die Kundinnen und Kunden bei.

Was definiert den Betrieb
Ein eigenständiger Knospe-Betrieb zeichnet sich dadurch aus, dass er mit seinem Erscheinungsbild unverwechselbar und eindeutig erkennbar ist. Der Betrieb kauft Waren unabhängig von anderen landwirtschaftlichen Betrieben ein. Dasselbe gilt für den Verkauf der Produkte.

Der Betrieb hat ein eigenes Rechnungswesen, eine eindeutige Adresse und ein Betriebszentrum, in dem betriebliche Entscheidungen getroffen und Unterlagen aufbewahrt werden.

Besondere Betriebszweige
Hofverarbeitung, Handel und die Verpflegung von Gästen auf dem Hof sind von dem Vorsatz der Gesamtbetrieblichkeit ausgenommen. In besonderen Fällen gilt das auch für Sömmerungsbetriebe. Letzteres muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Der Betrieb wird von einem fachkundigen Bewirtschaftenden geleitet. Diese Person oder auch andere Personen mit einer leitenden Funktion dürfen keine nicht biologischen Betriebe führen, an deren Führung beteiligt sein oder eine leitende Funktion innehaben.

Pacht von Gebäude und Betriebsteilungen
Bei der Pacht von bisher nicht biologisch genutzten Gebäuden und Verpachtung von Gebäuden an nicht biologische Betriebe gelten bestimmte Anforderungen. So muss der Abstand zwischen dem Knospe-Gebäude zum nächsten nicht biologischen Gebäude mindestens 100 Meter betragen.

Ist die Distanz kleiner, braucht es eine Beurteilung durch die Markenkommission Anbau. Ebenfalls eine Bewilligung braucht es, wenn es zu einer Betriebsteilung kommt, bei der ein Knospe-Betrieb beteiligt ist.

Nicht bodengebundene Produktion
Als nicht bodengebundene Produktion werden Insektenzucht, Grünsprossenproduktion, Pilz-
zucht oder Brüterei und die Imkereibezeichnet. Diese Produktionszweige müssen in eigenen, räumlich getrennten Bereichen oder Gebäuden etabliert werden. Als räumliche Trennung gelten feste Wände und eigene Zugänge für die jeweilige Produktionsstätte.

Simona Moosmann, FiBL
David Herrmann, Bio Suisse

Weiterführende Informationen

Bio Suisse Richtlinien (Bioregelwerk)
Gesamtbetrieblichkeit (Bio Suisse)

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.05.2023

Möchten Sie die Website zum Home-Bildschirm hinzufügen?
tippen und dann zum Befehl zum Home-Bildschirm hinzufügen nach unten scrollen.