Darf Altbrot an Biotiere verfüttert werden?
In ländlichen Gebieten kommt es häufig vor, dass Landwirt*innen Altbrot, das ihre Nachbarsleute vorbeibringen, an die Tiere verfüttern. Ist das auch Biobäuer*innen erlaubt?

Achtung: Brot gilt als Kraftfutter! Der maximale Kraftfutteranteil bei Biowiederkäuern beträgt 10 Prozent (Bundesbio 40 Prozent). Foto: Bio Suisse, Flavia Müller
Folgendes gilt es zu beachten:
- Die Kontrollfirmen tolerieren das Verfüttern von Altbrot aus dem Haushalt des eigenen Biobetriebes, auch wenn es sich nicht um Biobrot handeln sollte.
- Aber ein Biobetrieb darf kein eingesammeltes Nichtbiobrot an seine Tiere verfüttern. Täte er es dennoch, würde er bei der Biokontrolle sanktioniert und es könnte sogar Direktzahlungskürzungen zur Folge haben.
- Es gibt zwei Ausnahmen:
1. Pensionspferde: Die Ration darf maximal 10 Prozent Nichtbiofutter enthalten (in der Trockensubstanz gerechnet).
2. Lockfutter: Konventionelle Brotabfälle sind in Kleinstmengen als Lockfutter erlaubt. - Bioaltbrot (zum Beispiel von einer reinen Biobäckerei) darf hingegen problemlos verfüttert werden. Herkunft und Bioqualität müssen natürlich belegt werden können.
- Knospe-Betriebe müssen beachten, dass Brot als Kraftfutter gilt und der maximale Kraftfutteranteil bei Wiederkäuern 10 Prozent (Bundesbio 40 Prozent) beträgt.
Weiterführende Informationen
Bioregelwerk (Rubrik Grundlagen)
Fütterung (Rubrik Tierhaltung)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 07.10.2013