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Status der Tiere während der Umstellungszeit

Meldung  | 

Grundsätzlich gilt: Der Status eines Tieres oder eines Produkts ist nie höher als der Status des Betriebes.

1. Vor oder während der Umstellungszeit auf dem Umstellbetrieb geborene Tiere

Nach erfolgter Kontrolle und Zertifizierung, aber frühestens ab dem 1. Mai des ersten Umstellungsjahres und bis zum 31. Dezember des zweiten Umstellungsjahres, gelten diese Tiere als Umstelltiere.
Ab dem 1. Januar des dritten Jahres gelten die Tiere als Biotiere.

2. Vom Umstellbetrieb  zugekaufte Biotiere

Diese gelten während der Umstellungszeit als Umstelltiere und ab dem 1. Januar des dritten Jahres als Biotiere.

3. Vom Umstellbetrieb zugekaufte Nichtbiotiere

Diese gelten während der Umstellungszeit als Umstelltiere.
Ab dem 1. Januar des dritten Jahres gelten sie als Biotiere, sofern sie die Wartefristen (siehe weiter unten) fertig durchlaufen haben.

Für den Zukauf von Nichtbiotieren gelten folgende Einschränkungen:
Ein Bio- oder Umstellungsbetrieb darf pro Jahr wie folgt Nichtbiotiere zukaufen:

  • 10 % nullipare weibliche Tiere der Rinder- und Pferdegattung,
  • 20 % nullipare weibliche Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung.
  • Männliche Zuchttiere dürfen frei zugekauft werden, jedoch keine Masttiere.

Die Prozentsätze beziehen sich auf den aktuellen Bestand an ausgewachsenen weiblichen Tieren. Für Biobetriebe mit weniger als 10 Tieren der Rinder- oder der Pferdegattung oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist die Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt. Für einen höheren Zukauf von Jungtieren oder für den Zukauf von adulten Tieren aus Nichtbiobetrieben wird eine Ausnahmebewilligung der Zertifizierungsstelle benötigt. Die Bewilligung wird nur unter bestimmten Bedingungen erteilt.

Wartefristen für zugekaufte Nichtbiotiere

  • 12 Monate bei Tieren der Pferde- und Rindergattung (einschliesslich Büffel- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung, und, bei kurzlebigen Tieren, auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens;
  • 6 Monate bei kleinen Wiederkäuern und Schweinen;
  • 6 Monate bei milchproduzierenden Tieren;
  • 56 Tage bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt geworden war;
  • 6 Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung

4. Verkauf von Tieren eines Umstellungsbetriebes an einen Biobetrieb

Nach durchlaufener Wartefrist (siehe oben) gelten solche Tiere auf dem Biobetrieb als Biotiere. Die Tiere können die Wartefrist auf dem Umstellungsbetrieb oder teilweise auf dem Biobetrieb absolvieren.

Beispiel:
Ein Biobetrieb kauft Mitte Mai eine Kuh von einem Umstellungsbetrieb, der im ersten Umstellungsjahr steht. Dann kann der Biobetrieb die Milch dieser Kuh ab dem 1. Juli als Biomilch verkaufen. Das Fleisch dieser Kuh darf der Biobetrieb aber erst ab dem folgenden 1. Januar als Biofleisch verkaufen.

Vermarktung von Milch und Eiern

Die oben erwähnten Wartefristen beziehen sich auf Zucht- und Schlachttiere. Nach Beginn der Umstellungszeit dürfen die Milch und die Eier als Umstellungsprodukte vermarktet werden, sobald der Betrieb zertifiziert ist, aber frühestens ab dem 1. Mai. Das gilt auch für alle pflanzlichen Produkte, wie in der Grafik dargestellt.

Weiterführende Informationen

Umstellung auf Biolandbau (Rubrik auf dieser Webseite)

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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