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Bio Suisse schickt neue Weisungen in die Inkraftsetzung

Meldung  | 

Ende Juli wurden den Mitgliedorganisationen (MO) von Bio Suisse diverse Weisungen zur Inkraftsetzung verschickt. Die MO können bis zum 25. September Einsprache erheben. Gehen bei einer Weisung nicht von mindestens drei MO Einsprachen ein, tritt sie auf den 1.1.2016 in Kraft. Einzelpersonen, die auf eine Weisung Einfluss nehmen wollen, müssen ihre Anliegen also bei der eigenen MO deponieren.
Die Unterlagen inklusive ausführliche Erläuterungen und Einspracheformulare sind abrufbar unter:

Inkraftsetzungen mit Einspracherecht (Webseite Bio Suisse)
 
In folgenden Kapiteln gibt es wichtige Änderungen:

2.2. Pflanzenzüchtung und Vermehrung

Nachdem das neue Kapitel zur biologischen Pflanzenzüchtung bereits per 1.1.2016 in Kraft gesetzt worden ist, folgt nun der zweite Teil dieses Kapitels. Hier handelt es sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen. Wichtigste Änderungen:

  • Einführung der Stufe 1A (bisher Stufe 1 bis Stufe 3) «Unter biologischen Bedingungen gezüchtetes und vermehrtes Vermehrungsmaterial».
  • Einsatz von Hybridraps soll neu verboten werden.
  • Neues Kapitel: Exklusivrechte und Patente wird angelegt, der Inhalt wird aber erst später gemeinsam mit Fachgruppen erarbeitet.
  • Lenkungsabgaben sollen neu mindestens (statt gleich) den finanziellen Vorteil der Preisdifferenz zwischen nicht-biologischem, EU-Bio resp. Knospe Ausland Vermehrungsmaterial und Schweizer Knospe Vermehrungsmaterial kompensieren. Dadurch werden auch höhere Abgaben möglich. Ziel: Inländisches Vermehrungsmaterial soll gefördert werden.

2.3 Biodiversität Massnahmenkatalog

Bei einigen Massnahmen im Obst- und Weinbau wurden gemeinsam mit den zuständigen Fachkommissionen und unter Einbezug von Biodiversitätsfachleuten Änderungen vorgenommen und der Katalog erweitert.
Daneben wurden bei weiteren Massnahmen in anderen Kapiteln, aufgrund der ersten Erfahrungen, Präzisierungen gemacht.

4.5 Tiergesundheit: 4.5.3 Eingeschränkter Einsatz von Antibiotika

Schon lange ein Thema und nun in einem breiten Vernehmlassungsprozess erarbeitet, soll mit diesem Massnahmenpaket für einen gezielteren und massvolleren Einsatz der Antibiotika sensibilisiert werden.
Kritische Antibiotika-Wirkstoffgruppen (Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Makrolide und Fluorchinolone) sollen nur zur Erstbehandlung zugelassen werden, wenn ein Antibiogramm die Wirksamkeit ausweist oder für die zu behandelnde Indikation und Tierkategorie nur ein kritischer Wirkstoff zugelassen ist.
Die Massnahmen entsprechend weitgehend der guten tierärztlichen Praxis, bringen aber durch die Verbindlichkeit grössere Wirksamkeit. Viele Biobetriebe behandeln schon bisher mehrheitlich mit komplementärmedizinischen Heilmethoden. Nicht zur Diskussion steht ein generelles Verbot der kritischen Antibiotika, da der Tierschutz und das Tierwohl oberste Priorität haben.

5.1 Rindvieh: 5.1.2 Kälber

Mit den neuen Weisungen zur Kälberhaltung sollen Verbesserungen hinsichtlich Tiergesundheit, Tierwohl und Labeldurchlässigkeit erreicht werden. In den Bio Suisse Richtlinien steht bisher wenig Spezifisches zur Kälberhaltung. Die Änderungsvorschläge wurden von der Fachkommission Fleisch angestossen. Bei einer Umfrage konnten die Kälbermästern und Händlern ihre Anliegen einbringen.

  • Der Wechsel der Tränkekälber vom Geburts- auf den Zielbetrieb muss ohne Zwischenstallung am gleichen Tag erfolgen.
  • In der Kälbermast und Remontenaufzucht mit betriebsfremden Tieren beträgt die maximale Gruppengrösse 20 Tiere.
  • Die Haltung der Kälber in Einzeliglus ist bis maximal 8 Wochen erlaubt.

Zusätzlich gibt es kleinere Anpassungen u.a. bei:

4.1.3 Verbot QAV-haltiger Desinfektions- und Reinigungsmittel
Für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften soll die Reinigungs-/Desinfektionsliste in der Betriebsmittelliste für Knospe-Milchproduzenten verbindlich erklärt werden. Das Ziel besteht darin, QAV-Rückstände in der Milch zu verhindern.

5.5 Geflügel
Zukünftig sollen Betriebe bei den Legehennen bis zur 14 Woche frei wählen können, ob sie Nippel- oder Cuptränken einsetzen wollen. Bisher wurden Nippeltränken bis zum 42. Alterstag nur zusätzlich toleriert. Beim Mastgeflügel soll die 10 m-Weidedistanz bei den mobilen Ställen aufgehoben werden. Ausserdem darf beim Einstallen der Küken für die Mast die maximale Herdengrösse um 2 Prozent überschritten werden.

1.1.5 Definition Betrieb
Präzisierungen zu den Lagerräumen.


Thomas Pliska, Bio Suisse


Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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