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Revision der EU-Ökoverordnung – aktueller Stand und die Bedeutung für die Schweiz

Meldung  | 

Am 25. März hat die EU-Kommission den Vorschlag für die neue EU-Ökoverordnung publiziert. Im Gegensatz zu einer ersten inoffiziellen Version vom Januar dieses Jahres wurden zwar einige heikle Punkte entschärft, trotzdem wirft der neue Vorschlag Fragen auf und präsentiert Anforderungen, die für manche Betriebe und Sektoren nicht umsetzbar sind.

Hinweis:
Dieser Text weist gegenüber demjenigen auf Seite 18 der Aprilnummer von bioaktuell („EU-Kommission will die Bio-Verordnung verschärfen“) einige Änderungen auf, da der definitive Verordnungsentwurf der EU erst nach Redaktionsschluss der gedruckten Ausgabe vorgestellt worden ist.

Als Hauptgrund für die Revision gibt die EU-Kommission an, dass das Konsumentenvertrauen gestärkt und Missbräuche eingedämmt werden sollen. Damit einher geht eine Reduktion der Ausnahmebewilligungen. Diese waren und sind notwendig, um eine Entwicklung des Biolandbaus voranzutreiben. Das wird beispielsweise beim nichtbiologischen Saatgut deutlich. Nur mit der steigenden Nachfrage nach biologischem Saatgut konnte sich dieser Markt entwickeln.

Wie die Schweizer Bioverordnung die vorgeschlagenen Regelungen umsetzt, ist unklar, da auch dieser Entwurf noch nicht in Stein gemeisselt ist. Zudem bestehen zwischen der Schweiz und der EU (noch) die bilateralen Verträge. Damit hat die Schweiz neben dem Drittlandstatus einen zusätzlichen Status, der eine Äquivalenz (Gleichwertigkeit) der Bioverordnungen zwischen den Staaten ermöglicht, der aber keine absolute Angleichung erforderlich macht.

Die wichtigsten Änderungen

  • Verursacherprinzip aufgehoben: Für Bioprodukte muss die Rückstandsfreiheit belegt werden. Damit tragen die Biolandwirte die Kosten für die Untersuchungen und das Risiko, dass ihre Produkte nicht zertifiziert werden. Die Kostenzunahme wäre in der Schweiz dieselbe.
  • 100 % Biokomponenten bei Lebensmitteln: bisher gab es immer noch Ausnahmen für den Einsatz konventioneller Komponenten, die nicht in Bioqualität erhältlich waren. In der Schweiz sind wir da schon sehr weit, aber gerade neue EU Mitgliedsstaaten mit in den Kinderschuhen steckendem Biomarkt, sind auf die Möglichkeit angewiesen, gewisse konventionelle Komponenten einzusetzen, z.B. Bockshornklee-Samen für Bockshornklee-Käse.
  • Egenversorgungsanteil erhöht: neu müssen Futtermittel für Wiederkäuer zu 90 % (früher 60%) und für Nichtwiederkäuer 60 % (früher 20 %) vom eigenen Betrieb oder aus der Region stammen. Der Grundsatz ist zu begrüssen, die Umsetzung ist jedoch kaum machbar. In der Schweiz kann die Anforderung bei den Nichtwiederkäuern nicht erfüllt werden, wenn die Region auf die Schweiz beschränkt würde.
  • Anbindehaltung: Hier bleibt die Kleinbetriebs-Regelung bestehen und wird ergänzt um die Anforderungen an Weidezugang in der Weideperiode und Auslaufnutzung im Winter. Für viele Betriebe der Alpenregionen wird das eine bauliche und finanzielle Herausforderung darstellen. Die Schweizer Biobetriebe erfüllen diese Anforderung bereits!
  • Forderung nach Biosaatgut: allerdings mit einer Übergangsregelung bis 2021. Bis dahin sollen ein Verfügbarkeitsbericht erstellt und die Versorgungslage generell verbessert werden. Dieser Schritt ist sinnvoll und hilfreich für die Produzenten und Weiterentwicklung der Biosaatgutproduktion.

Barbara Früh, FiBL

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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