Anforderungen an die Energieeffizienz im Biogewächshaus
Bio Suisse will für den gedeckten Bioanbau neben einer besseren Energieeffizienz durch Isolation, die bereits seit 2015 erfüllt werden muss, auch aus den fossilen Energieträgern für die Gewächshausheizung aussteigen.
- In der Weisung vom 1.1.2021 zur Energieeffizienz ist festgehalten, dass bis 2030 achtzig Prozent der Heizenergie eines Betriebes aus erneuerbaren Quellen stammen muss. Bis 2040 müssen sämtliche Knospe Gewächshäuser zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energieträgern beheizt werden.
- Neu dürfen Betriebe, welche bereits mit 80 Prozent erneuerbaren Energieträgern heizen und die Anforderungen zu den Gebäudehüllen erfüllen, ab dem 01.01.2026 den Zeitraum der Heizbeschränkung (maximal 10 Grad) auf den 1. November bis 31. Januar verschieben. Die Heizbeschränkung von drei Monaten muss in jedem Fall eingehalten werden. Konkret bedeutet das, wenn ein Betrieb bereits ab dem 01.02.2026 ein Gewächshaus höher als 10 Grad beheizen möchte, sind folgende drei Massnahmen zu erfüllen: a) Die Gebäudehülle entspricht Teil II, Art. 2.7.1; b) Die eingesetzte Energie für das Heizen (inkl. Trockenheizen) stammt zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energieträgern (Teil II, Art. 2.7.2); und c) Die dreimonatige Heizbeschränkung wurde ab dem 01.11.2025 eingehalten.
Anforderungen an die Energiequelle
- Gewächshäuser und Folientunnel auf Biobetrieben sollen grundsätzlich möglichst wenig geheizt werden. Wo eine Beheizung notwendig ist, muss diese ab 2040 mit erneuerbaren Energiequellen erfolgen.
- Als erneuerbare Energieträger gelten Wind- und Wasserkraft, Solarenergie, Biomasse (z.B. Holz) und Umweltwärme, etwa Geothermie. Zusätzlich darf auch Abwärme aus industriellen Prozessen (Wärmenetze) eingesetzt werden, sofern diese für die Spitzelastabdeckung nicht fossile Brennstoffe verbrennen (Einschränkung gilt erst ab 1.1.2040).
- Ebenfalls darf für das Betreiben einer Wärmepumpe oder Widerstandsheizung ab 1.1.2040 kein Atomstrom mehr verwendet werden.
- Der Ausstieg erfolgt in zwei Etappen. Bis 2030 muss 80 Prozent der für das Heizen (inklusive Trockenheizen) eingesetzten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Ausgenommen davon sind Gewächshäuser, die nur zur Frostfreihaltung beheizt werden (max. 5°C). Ab 2040 muss dann sämtliche Heizenergie (Grund- und Spitzenlast, Frostfreihaltung, Trockenheizen, etc.) aus erneuerbaren Energieträgern stammen.
- Infobroschüre des VSGP mit Informationen zu den verschiedenen erneuerbaren Energieträgern: Heizen ohne fossile Brennstoffe bis 2040
Anforderungen an die Gebäudehülle
- Bestehende Gewächshäuser müssen grundsätzlich mit einer Gebäudehülle ausgerüstet sein, welche einen mittleren U-Wert (Wärmedämmwert) von maximal 2.4 W/m2K oder eine doppelte Gebäudehülle aufweisen (Bio Suisse Richtlinien Teil II, Artikel 2.7.1). Dies kann erreicht werden mit isolierten Wänden (Doppelfolie oder einfache Folie bzw. Glas mit Noppenfolie) und isolierten Dachflächen (Doppelfolie oder einfacher Folie mit einem Energieschirm).
- Sind diese Anforderungen erfüllt, können Gewächshäuser in der Periode vom 1. Dezember bis 28. Februar auf maximal 10 Grad geheizt werden. Mit der Weisungsänderung von 2026 dürfen Betriebe, welche die baulichen und energetischen Anforderungen erfüllen, die dreimonatige Heizbeschränkung bereits am 1. November beginnen.
- Gewächshäuser, welche diesen U-Wert oder die baulichen Anpassungen nicht erfüllen, dürfen in der kalten Jahreszeit lediglich frostfrei gehalten werden bei maximal 5 Grad.
- Für neu gebaute Gewächshäuser (Warmhäuser) gilt ab dem 1.1.2021 ein mittlerer U-Wert von 2,1 W/m2K.
Zu beachten ist auch, dass für die Anzucht von Jungpflanzen Heizung und Beleuchtung ohne weitere Einschränkungen eingesetzt werden kann, sofern die Gebäudehülle die oben erwähnten Energieanforderungen erfüllt. Zu diesem Zweck kann auch in einem bestehenden Folientunnel, der die U-Wert Anforderungen nicht erfüllt, ein Abteil abgetrennt und zusätzlich isoliert werden, am besten mit Noppenfolie. - Eine Assimilationsbeleuchtung ist auch weiterhin nur bei der Anzucht von Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, sowie bei der Mutterpflanzenkultur zur Stecklingsgewinnung zugelassen.
- Treibereikulturen, wie Schnittlauch, Rhabarber, Löwenzahn oder Blumenzwiebeln sowie Grünsprossen welche auf Substraten (z.B. Kompost) angezogen werden können ganzjährig bis maximal 18°C beheizt werden, sofern das Gewächshaus die oben erwähnten Energieanforderungen erfüllt.
Temperaturen und Termine im Überblick
Weiterführende Informationen
Energieleitfaden (JardinSuisse)
Energiestrategie des VSPG (Berufsorganisation der Schweizer Gemüseproduzentinnen und -produzenten)
Energieagentur mit ProCalor (6.3 MB) (DM Energieagentur)
Präsentation (2.3 MB) vom Webinar "Energiestrategie und Zwischenbilanz" vom Herbst 2022 (VSGP)
Energetische Anforderungen an Gewächshäuser Analyse des Ist-Zustandes (3.8 MB) (DM Energieberatung AG)
Bio Suisse Richtlinien:
- Teil II: Kapitel 2.7, Energieeffizienz (1.0 MB)
- Teil II: Kapitel 3.6.6, Regelungen Anzuchtlokale (1.0 MB)
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 02.12.2025
