Unter Biobauern geistern momentan unterschiedliche Meinungen herum, was und wie aufgrund der AP 2014/17 ab 2015 aufgezeichnet werden muss. Einiges ist noch nicht entschieden. Ein paar Punkte sind jedoch jetzt klar (Stand 8. Oktober 2014):
- Bei Massnahmen, welche Direktzahlungen auslösen, gilt eine Aufzeichnungspflicht. Das ist zum Beispiel bei den Bodenmassnahmen wie Direktssaat, Mulchsaat oder Arbeitstiefe (maximal 10 cm) zu beachten.
- Jeder Biolandwirt kann selber entscheiden, wie und wo er seine Aufzeichnungen festhält (Feldkalender, Wiesenkalender, eigene Dokumente usw.).
- Bisher war für Biobetriebe das parzellenweise Festhalten aller Daten (zum Beispiel im Feldkalender oder Wiesenkalender) nicht obligatorisch. Nun schreibt dies aber AP 2014-2017 neu auch für Biobetriebe vor, wie es schon bisher für ÖLN-Betriebe gegolten hatte. Zu beachten ist dabei, dass die Anbausaison 2015 bereits mit der Saat der Winterkulturen im Herbst 2014 beginnt.
- Hofdüngerimporte und –exporte müssen schon 2014 in Hoduflu eingetragen werden, damit sie korrekt in die Biokontrolle 2015 einfliessen. Wenn ein Biolandwirt, der Hofdünger exportiert, sie nicht in Hoduflu eingetragen hat, kann der Biolandwirt, der diese Hofdünger annimmt, bei sich nicht gültig eintragen. Und der Biolandwirt, der Hofdünger exportiert, kann diesen Export nicht geltend machen und gerät somit unter Umständen in seiner Suisse-Bilanz in einen Nährstoffüberschuss.
- Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF): Betriebe, die keine Suisse-Bilanz führen, müssen mindestens alle drei Jahre eine Futterbilanz erstellen.
In der Dezemberausgabe der Zeitschrift bioaktuell wird ein Artikel mit detaillierteren Angaben zum Thema Aufzeichnungen erscheinen. Zudem werden die Kontrollfirmen in einem Rundschreiben ihre Kunden gezielt auf die Neuerungen aufmerksam machen. MC/RS
Weitere Informationen
HODUFLU (Webseite des BLW)
bio.inspecta Landwirtschaft (Webseite Kontrollfirma bio.inspecta)
Bio Test Agro Landwirtschaft (Webseite Kontrollfirma Bio Test Agro)