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Flächen ohne Pachtvertrag – was ist zu beachten?

Meldung  | 

Viele Betriebe bewirtschaften neben den offiziell ausgewiesenen Bioflächen, für die sie Direktzahlungen bekommen, zusätzliches Land. Zum Beispiel Flächen in der Bauzone ohne Pachtvertrag. Nun gelten seit 1. Januar 2008 die neuen Fütterungsrichtlinien. Das heisst, alles verfütterte Raufutter muss Biofutter sein.
Wie ist bei solchem Land vorzugehen?

  1. Die Nutzung ist nur möglich, wenn die Flächen das ganze Jahr vom Biobetrieb bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2008 müssen auf diesen Flächen die Bio Suisse Richtlinien eingehalten werden.
  2. Die Flächen gehören nicht zur Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN), sie gehören jedoch zur Betriebsfläche. Sie werden im Parzellenverzeichnis und im Betriebsplan in den Kontrollunterlagen aufgeführt.
  3. Die Flächen werden dem Biobetrieb vom Eigentümer zur Gebrauchsleihe überlassen. Dies kann mündlich erfolgen, im Zweifelsfall kann ein „Leihvertrag“ verlangt werden.

Mit den gültigen Fütterungsrichtlinien ist es für einen Biobetrieb nicht mehr möglich, einzelne Schnitte, (z.B. Zwischenfutter) eines konventionellen Ackerbaubetriebes zu nutzen und an Biotiere zu verfüttern. Im Zweifelsfall gibt die Kontrollstelle oder die Bio Suisse Auskunft.

Aufbrauchfristen für konventionelle Futter

Futtermittel, die noch 2007 zugekauft wurden, welche aber ab 1.1.2008 nicht mehr erlaubt sind (zum Beispiel konventionelles Raufutter) können mit unbegrenzter Frist aufgebraucht werden. Nicht mehr zugelassene Futter 2008 neu zuzukaufen ist nicht erlaubt und wird sanktioniert.

Bettina Springer
FiBL Beratung
Tel. 052 366 18 40
bettina.springer(at)fibl.org

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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