Antwort: Für Arbeitsverhältnisse, die weniger als einen Monat dauern, ist gemäss Obligationenrecht kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgeschrieben. Das gilt beispielsweise für Leute, die nur stundenweise auf dem Hof arbeiten, zum Beispiel während den Ernten. Diese Aushelfer müssen also nicht im Selbstdeklarationsbogen von Bio Suisse aufgeführt werden. Aber die Betriebsleiter müssen selbstverständlich für die Sicherheit der helfenden Hände sorgen und sie entsprechend versichern lassen.
Müssen die Landdienstler und die Freundin des Sohnes im Selbstdeklarationsbogen aufgeführt werden? Auf diese sowie viele andere Fragen, welche die sozialen Anforderungen von Bio Suisse betreffen, finden Sie eine Antwort beim Klicken auf folgende Webseiten:
Häufige Fragen zu den sozialen Anforderungen (Bio Suisse Webseite)
Dokumente zu den sozialen Anforderungen (Bio Suisse Webseite)