Die Bioverordnung regelt dies genau: Wenn nur eine einzelne Zutat aus biologischem Anbau stammt, dann darf das gesamte Produkt nicht als Bioprodukt verkauft werden. Es darf aber sehr wohl in der Zutatenliste erwähnt werden, dass die Zutat aus biologischem Landbau stammt. Aber aufgepasst: sobald irgendwo auf dem Produkt das Wort biologisch steht, muss das Produkt von einer dafür akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert und zertifiziert werden. Das bedeutet auch, dass die Zertifizierungsstelle auf der Etikette drauf sein muss und diese die Etikette und die Rezeptur geprüft hat. Zudem besteht die Pflicht, dass angegeben werden muss, wie viele Prozente Bio im Produkt sind.
Einfacher ist es, wenn im obengenannten Beispiel der Himbeerkonfitüre auch der Zucker in biologischer Qualität vorliegt – dann kann die Konfitüre als Biokonfitüre verkauft werden. Dabei muss man beachten, dass auch für Biolebensmittel die Lebensmittelgesetzgebung als Grundlage gilt. Diese definiert, was als Konfitüre bezeichnet werden kann. Heute werden Konfitüren meistens mit reduziertem Zuckergehalt hergestellt, dann sind es nicht mehr Konfitüren, sondern Fruchtaufstriche.
Kurs zur Kennzeichnung am Dienstag, 13. März 2018 am FiBL in Frick
Am Kurs «Kennzeichnung Bioprodukte» wird im Detail gezeigt, wie Bioprodukte gesetztes- und richtlinienkonform angeschrieben werden.
Kurs «Kennzeichnung Bioprodukte», 13.03.2018, 13.00 – 17.00 Uhr (Rubrik Agenda)
Weiterführende Informationen zur Kennzeichnung von Biolebensmitteln
Richtlinien und Merkblätter für Verarbeitung und Handel (Webseite Bio Suisse)
Hofverarbeitung (Rubrik Markt)