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Bio Suisse schickt neue Weisungen in die Inkraftsetzung

Meldung  | 

Dieser Tage wurden den Mitgliedorganisationen (MO) von Bio Suisse diverse Weisungen zur Inkraftsetzung verschickt. Die MO können bis zum 21. September Einsprache erheben. Gehen bei einer Weisung nicht von mindestens drei MO Einsprachen ein, tritt sie auf den 1.1.2018 in Kraft. Einzelpersonen, die auf eine Weisung Einfluss nehmen wollen, müssen ihre Anliegen bei der eigenen MO deponieren.


Folgende Weisungen werden geändert:

  • Vertrags- und Kontrollpflicht, Gebrauch der Marke Knospe, Richtlinien Teil I Kap. 2 & 3
  • Allgemeines (Einführungs- und Weiterbildungstage), Richtlinien Teil II Art. 1.2.1
  • Anbindehaltung (Ziegen), Richtlinien Teil II Art. 4.1.2
  • Fütterung (Wiederkäuer), Richtlinien Teil II Art. 4.2
  • Zukauf nicht biologische Tiere, (Schweine) Richtlinien Teil II Art. 4.4.2
  • Abwesenheit der Tiere vom Heimbetrieb, Richtlinien Teil II Art. 4.4.5
  • Pflanzenzüchtung und –vermehrung, Richtlinien Teil II Kap. 2.2
  • Nährstoffversorgung (Reduktion Kunststoff), Richtlinien Teil II Kap. 2.4
  • Energieeffizienz, Richtlinien Teil II Kap. 2.7
  • Schweine (Stroh und AFP), Richtlinien Teil II Kap. 5.4
  • Insektenproduktion, Richtlinien Teil II Kap. 5.9
  • Verarbeitung und Handel, diverse Änderungen, Richtlinien Teil III
  • Import, diverse Änderungen, Richtlinien Teil V

Die Weisungen mit den Änderungen sind abrufbar unter:

Inkraftsetzungen mit Einspracherecht (Webseite Bio Suisse)

Die 2018 gültigen Bio Suisse-Richtlinien befinden sich im

Bioregelwerk (Rubrik Aktuell)

mgt, RS

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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