Geflügelhalter müssen sicherstellen, dass Futter- und Tränkestellen für Wildvögel nicht zugänglich sind. Deshalb darf das Geflügel nicht mehr auf die Weide gelassen werden.
Das BLV hat jedoch keine strikte Stallpflicht erlassen, Auslauf in einen Geflügelhof (Streuboden) oder den Schlechtwetterauslauf (mit Holzschnitzel oder Kieselsteinen gefüllt) ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass:
- die Futter- und Tränkestellen für Wildvögel nicht zugänglich sind;
- Gänse- und Laufvögel getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden können;
- Wasserbecken vor Wildvögeln abgeschirmt sind.
Wichtig: Für genaue Abklärungen im Einzelfall verweist das BLV an das jeweilige kantonale Veterinäramt.
Das BLV gibt allgemeine Auskünfte zur Vogelgrippe und zu den Massnahmen des Bundes. Wichtige Fragen und Antworten sind beim BLV aufgeschaltet und werden laufend aktualisiert:
Vogelgrippe: aktuelle Situation in der Schweiz (Webseite BLV)
Ergänzende Infos von Bio Suisse
- Die Bio Suisse Stallmasse und maximalen Besatzdichten im Stall müssen jederzeit eingehalten sein.
- Biogeflügelställen (auch Pouletmast) muss ein abschliessbarer Aussenklimabereich (AKB) angegeliedert sein. Ist dies nicht der Fall, muss zeitnah ein AKB eingerichtet werden.
Thomas Pliska, Bio Suisse
Weiterführende Informationen
Stallmasse (FiBL-Shop)