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Das braucht es für den Handel mit Biotieren

Meldung  | 

Die Schweizerische Bioverordnung legt fest, dass ein Tier nur als Biotier bezeichnet werden darf, wenn Aufzucht, Haltung und Handel den Vorschriften der Verordnung entspricht und dies auch durch eine Zertifizierung bestätigt ist.

Foto: © FiBL, Thomas Alföldi

Ausgenommen von der Zertifizierungspflicht ist der Inlandhandel von Tieren der Rindergattung. Hier ist die Rückverfolgbarkeit durch die Tierverkehrsdatenbank und das Tierbegleitdokument hundertprozentig gewährleistet.

Was braucht es zusätzlich für den Handel mit Knospe-Tieren von Bio Suisse? Für Nutztiere nichts; wer aber Knospe-Schlachtvieh handelt, braucht einen Bio Suisse Lizenzvertrag und einen Zertifizierungsvertrag mit einer Zertifizierungsstelle. Ausnahme: Knospe-Produzenten dürfen Knospe-Schlachtvieh ohne Lizenz handeln.

Als Lizenznehmer von Bio Suisse verpflichtet sich der Viehhändler mit dem Produzenten transparent abzurechnen, ihm Original-Taxationen, Vermarktungsmargen, Transportkosten und Abzüge offenzulegen. Darum – um Transparenz und fairen Handel – geht es Bio Suisse in erster Linie. Ein Zwischenhändler ohne Lizenz darf deshalb für einen lizenzierten Händler auf einem Viehmarkt oder bei Produzenten Tiere einkaufen und ihn beliefern, vorausgesetzt der lizenzierte Händler rechnet mit dem Produzenten direkt ab.

Gerät ein Knospe-Schlachttier ohne die oben erwähnte Ausnahme an einen Händler ohne Bio Suisse Lizenz, verliert es den Knospe-Status, bleibt aber ein Biotier, falls der Händler biozertifiziert ist oder es sich um ein Tier der Rindergattung handelt. JH

Gesuchsformulare für Schlachtviehhandel (Webseite Bio Suisse)

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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