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Regelungen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases

Die Bekämpfung des Erdmandelgrases gestaltet sich sehr schwierig, weshalb eine frühe Erkennung und Bekämpfung entscheidend sind. Die folgende Übersicht zeigt auf, welche Massnahmen gemäss Bund und Kantonen sowie gemäss Biorichtlinien (Stand Januar 2026) zulässig sind, welche einer Ausnahmebewilligung bedürfen und welche nicht regelkonform sind.

Stand Januar 2026 sind die Massnahmen Heisswasserbehandlung mittels Lanzen und Solarisation ohne Vorabklärung für die Erdmandelgrasbekämpfung im Biolandbau erlaubt. Für die Schwarzbrache braucht es eine Ausnahmebewilligung der Markenkomission Anbau (MKA) (Einzelfallbeurteilung). Die anaerobe Bodendesinfektion ist nicht regelkonform und bedarf ebenfalls einer Abklärung durch die MKA. Das Dämpfen ist stark eingeschränkt und im Freiland nur für die flache Bekämpfung in der Jungpflanzenanzucht erlaubt.

Massnahmen

MassnahmeRegelung Bund/KantoneRegelung Bio Suisse
SchwarzbracheBestätigung Erdmandelgras / Ausnahmebewilligung für ÖLN beim kantonalen Pflanzenschutzdienst einholen. 1Benötigt Ausnahmebewilligung: Einzelfallbeurteilung durch Markenkommission Anbau. Details siehe 2 Kantonale Bewilligung muss vorliegen, damit Bio Suisse Bewilligung rechtskräftig wird.
DämpfenAuf gedeckten Gemüseanbau und Setzlingsanzucht beschränkt. 3Nur als flache Massnahme (bis 10cm) im gedeckten Anbau erlaubt. Im Freiland auf Jungpflanzenanzucht beschränkt. 4
Tiefendämpfung zur Bodenentseuchung im gedeckten Anbau benötigt Ausnahmebewilligung (Zuständig: Zertifizierungsstelle). 5
HeisswasserThermische Verfahren zugelassen. 3Nicht/teil-selektive Verfahren zur Bekämpfung von Neophyten erlaubt. 4
SolarisationThermische Verfahren zugelassen. 3Solarisation erlaubt. 4
Anaerobe BodendesinfektionBisher unklar.Nicht Bio Suisse Richtlinien-konform. Produzent*innen müssen sich vor der Durchführung bei Bio Suisse Bereich Landwirtschaft melden: Einzelfallbeurteilung durch Markenkommission Anbau. 6

Quellen

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Art. 2 Bst. a Ziffer 6 und c-f der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 (DZV; SR 910.13) nicht erfüllt, so kann der Kanton (Abteilung Direktzahlungen) auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten (Art. 106 Abs. 1 DZV). Bitte mit dem jeweiligen Kanton Rücksprache halten.
2 Bio Suisse (2026): Kriterienkatalog zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen – Produzenten, Absatz 3.6 Erdmandelgrasbekämpfung mittels Schwarzbrache, Seite 18
3 Schweizerischer Bundesrat (Stand 1.1.2025): Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), Artikel 11 Pflanzenschutz, Absatz d
4 Bio Suisse (2026): Bio Suisse — Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Knospe-Produkten, Punkt 2.6.4 Beikrautregulierung, Seite 84 und 3.1.3 Dämpfen von Flächen und Erden, Seite 87
5 Bio Suisse (2026): Kriterienkatalog zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen – Produzenten, Absatz 3.1 Tiefendämpfung, Seite 12
6 Entscheid MKA vom 9. Dezember 2025, weitere Informationen unter 061 204 66 05, E-Mail

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