Begrünung und eine ausgeklügelte Fruchtfolge: Die Bio Suisse Richtlinien sorgen für gesunde und ertragsreiche Pflanzen, sauberes Grundwasser und die Werthaltigkeit der Böden. Im Detail heisst das: Mindestens 50% der offenen Ackerfläche muss zwischen dem 15. November und dem 15. Februar mit einer Pflanzendecke belegt sein. Zur Pflanzendecke angerechnet werden: überwinternde Kulturen, im laufenden Jahr angelegte Kunstwiesen, Zwischenkulturen, Gründüngung und abgeerntete Kulturen mit intaktem Wurzelwerk. Nicht angerechnet wird die ganzjährig begrünte Fruchtfolgefläche.
Ob es um Pflanzenschutz, Pflanzenernährung oder Unkrautregulierung geht, immer ist eine optimale Fruchtfolge gefragt. Fehler treffen in erster Linie den Bioproduzenten selbst. Bei der Fruchtfolge gelten daher Eigenverantwortung und nur wenige Regeln. Wichtigste Anforderung ist ein minimaler Grünlandanteil in der Fruchtfolge. Auf Knospe-Betrieben müssen mindestens 20% der Fruchtfolgefläche mit Kunstwiese, Rotations- oder Buntbrache ganzjährig begrünt sein; nach Aussaat dürfen sie mindestens 12 Monate nicht umgebrochen werden. Dabei müssen alle Einzelflächen in der Fruchtfolge mindestens einmal pro zehn Kalenderjahre für wenigstens 12 Monate dauerhaft begrünt sein.
Viehschwache Betriebe müssen mindestens 10% der Fruchtfolgefläche ganzjährig begrünt haben. Für die restlichen 10% können sie folgende Varianten anrechnen: z.B. Maisfrässaat oder Körnerleguminosen, wenn danach vor dem 1. September eine Gründüngung gesät und frühestens am 15. Februar eingearbeitet wird und flächen- und zeitgewichtet angerechnete Zwischenkulturen.
Weiterführende Informationen
Das gilt bei Bodenschutz und Fruchtfolge (Rubrik Ackerbau)