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Kontrollerlebnisse: Nährstoffbilanzen entscheidend

Meldung  | 

Fragen, Mängel und Debatten rund um die Nährstoff- und Futterbilanzen sind der Dauerbrenner schlechthin. Eine am Kontrolltag fehlende Bilanz kann eine Kürzung der Direktzahlungen von 200 Franken generieren.

Betriebe, welche ihren Raufutterverzehrern lediglich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter verabreichen, sind von der Bilanzpflicht befreit. Foto: FiBL, Thomas Alföldi

Letztlich kann die Pflicht zur Bodenuntersuchungen auch dabei helfen, die Kulturen optimal mit Nährstoffen zu versorgen und vorhandene Düngemittel sinnvoll einzusetzen. Foto: FiBL, Simona Moosmann

Aus diesem Grund weist Bioinspecta die Betriebe jeweils um den Jahreswechsel auf die Möglichkeit hin, die Bilanzen vorgängig durch die Kontrollstelle rechnen zu lassen.

Grenzviehbesatz und Nährstoffzufuhr sind entscheidend 

Grundsätzlich benötigen alle Betriebe eine Nährstoffbilanz, die den Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten pro Zone überschreiten oder phosphor- und/oder stickstoffhaltige Düngemittel zuführen. Die Grenzwerte der Düngergrossvieheinheiten können der Direktzahlungsverordnung (DZV) entnommen werden.

Keine Futterbilanz für Futter von den eigenen Wiesen 

Die Futterbilanz wird, wie die Nährstoffbilanz, jährlich benötigt. Betriebe, welche ihren Raufutterverzehrern lediglich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter verabreichen, sind von der Bilanzpflicht befreit. Jeglicher Futterzukauf sowie der Anbau von Ackerfutter zu Fütterungszwecken auf dem eigenen Betrieb erklären eine Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) Bilanz zur Pflicht.

Sind Bodenproben notwendig? 

Betriebe, welche eine Nährstoffbilanz benötigen, müssen Bodenanalysen vorlegen können. Diese dürfen nicht älter als 10 Jahre sein. Wenn sich unabhängig von dieser Vorgabe eine Parzelle seit dem 1999 in den Versorgungsklassen «angereichert» oder «Vorrat» befand, muss der Betrieb ebenfalls gültige Bodenanalysen besitzen. Alle Parzellen mit einer Mindestgrösse von einem Hektar müssen beprobt werden (maximal 5 ha/Analyse). Aneinandergrenzende Flächen mit identischer Bewirtschaftung dürfen bei der Probenahme zusammengefasst werden. Flächen mit Düngungsverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen sowie Dauerweiden sind von dieser Pflicht befreit. 

Mindestens PH-Wert, Phosphor und Kalium 

Die Analysen müssen mindestens die Parameter ph-Wert, Phosphor und Kalium umfassen, für Ackerflächen wird zusätzlich die Eruierung des Humusgehaltes gefordert. Eine fehlende Bodenprobe generiert eine Direktzahlungskürzung von 50 Franken. Dieser Sanktionsansatz kann auf einem grösseren Betrieb, welcher zahlreiche Analysen benötigt, einen beträchtlichen finanziellen Aderlass bedeuten.

Im Herbst vor der Düngung

Damit die Pflicht einen Nutzen für den Betrieb generiert, ist es empfehlenswert, das Stechrohr im Herbst anzusetzen. In jedem Fall sollte die Probenahme vor einer allfälligen Düngung erfolgen, um eine Verfälschung des Resultates zu verhindern. Es ist wichtig, das Stechrohr systematisch und rasterförmig in den Boden der unterschiedlichen Parzellen zu stossen. Diese Übung erledigt sich beschwingter, wenn die Vorgabe als Chance zur Optimierung und nicht als sinnbefreite, bürokratische Pflichtübung betrachtet wird. Wie beim Blackenstechen entdeckt man, entschleunigt über die betriebseigenen Flächen wandelnd, allerlei Sehenswertes.

Andreas Müller, Bioinspecta

Weiterführende Informationen

 

Hinweis: Dies ist eine tagesaktuelle Meldung. Sie wird nicht aktualisiert.

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