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Pflanzen­vermehrungs­material

Mit den Bio Suisse Richtlinien 2027 gelten für Gärtnereien und Baumschulen neue Regeln beim Bezug von Vermehrungsmaterial. Einjährige Pflanzen müssen künftig aus biologischen Sämlingen oder selbst produziertem Saatgut stammen. Für mehrjährige Arten bleiben Ausnahmen möglich, wenn biologische Sämlinge nicht verfügbar sind.

Mit den Bio Suisse Richtlinien 2027 wurde das Kapitel Pflanzenzüchtung und Pflanzenvermehrung überarbeitet. Ziel sind mehr Klarheit und Präzisierung, Angleichung an die Bioverordnung und Sicherung der Knospe-Qualität. Für Gärtnereien und Baumschulen sind die Vorgaben zum Bezug von Vermehrungsmaterial relevant.

Neue Vorgaben für einjährige Pflanzen

Einjährige Pflanzen dürfen künftig nicht mehr aus nicht-biologischen Sämlingen gezogen werden. Die Kultivierung mit Vermarktungsauflagen entfällt. Generativ vermehrte Jungpflanzen etwa von Viola oder Begonia semperflorens müssen in Bioqualität bezogen oder aus Saatgut selbst produziert werden. Die Übergangsfrist gilt bis am 31.12.2027. 

Nachweis der Nichtverfügbarkeit für mehrjährige Arten

Für mehrjährige Arten gilt, dass bei nicht verfügbaren biologischen Sämlingen mit Ausnahmebewilligung auch konventionell eingekauft werden darf. Die Nichtverfügbarkeit muss gegenüber der Biokontrolle mit zwei schriftlichen Bestätigungen von Biobetrieben belegt werden. Mehrjährige Sämlinge erhalten nach zwei Vegetationsperioden auf einem Knospe-Betrieb den Knospe-Status. Die Vermarktung mit der Umstellungs-Knospe ist möglich, wenn die Dauer der Umstellung deklariert wird.

Regine Kern Fässler, FiBL

Weiterführende Informationen

Gärtnerische Kulturen (ganze Rubrik)

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